RS Lvwg 2014/4/4 VGW-171/082/23155/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.04.2014

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

DO Wr 1994 §18 Abs2 Satz 2
DO Wr 1994 §76 Abs1 Z4
DO Wr 1994 §77 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs3
DO Wr 1994 §94 Abs1
StGB §146
StGB §147 Abs2
  1. StGB § 147 heute
  2. StGB § 147 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  3. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 147 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 147 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 147 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  7. StGB § 147 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 147 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 147 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 147 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Gemäß § 94 Abs. 3 DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Gemäß § 103 Abs. 4 DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 90 Abs. 1 DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben (vgl. zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049).Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 90, Absatz eins, DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben vergleiche zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049).

Schlagworte

Keine Notwendigkeit einer Suspendierung aus den Gründen des § 94 Abs. 1 DO 1994; Schaden in zivilrechtlicher Diktion ein ersatzfähiger reiner Vermögensschaden; für eine Tätigkeit in bisheriger Verwendung nicht ungeeignet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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