Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Anmerkung
VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032Rechtssatz
Die vertragliche Befristung des Mietvertrags, die zu einer automatischen Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des Juni 2014 führt, also in knapp drei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne dass eine Verlängerung durch einseitige Erklärung der Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin möglich wäre, bewirkt nicht, dass die Erteilungsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Die (absolute) Befristung von Bestandverträgen – häufig sind drei bis fünf Jahre – ist ein übliches vertragliches Gestaltungsmittel im Mietrecht. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht unstrittig ein Rechtsanspruch für einen (ausreichenden) Zeitraum, der (voraussichtlich) bei Einreise des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen oder auf so wenige Tage geschrumpft sein wird, dass von einem Rechtsanspruch auf Unterkunft nicht mehr gesprochen werden könnte.Die vertragliche Befristung des Mietvertrags, die zu einer automatischen Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des Juni 2014 führt, also in knapp drei Monaten, ohne dass es einer Kündigung bedarf und ohne dass eine Verlängerung durch einseitige Erklärung der Mieterin ohne Zustimmung der Vermieterin möglich wäre, bewirkt nicht, dass die Erteilungsvoraussetzung des Rechtsanspruchs auf Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht (mehr) erfüllt ist. Die (absolute) Befristung von Bestandverträgen – häufig sind drei bis fünf Jahre – ist ein übliches vertragliches Gestaltungsmittel im Mietrecht. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht unstrittig ein Rechtsanspruch für einen (ausreichenden) Zeitraum, der (voraussichtlich) bei Einreise des Beschwerdeführers noch nicht abgelaufen oder auf so wenige Tage geschrumpft sein wird, dass von einem Rechtsanspruch auf Unterkunft nicht mehr gesprochen werden könnte.
Schlagworte
Keine Erteilungshindernisse bei der Erteilung des Aufenthaltstitels; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen erfüllt; Bestimmungen über die FamilienzusammenführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10383.2014Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014