Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr anderthalb Jahren mit Herrn Bojan M. ein Familienleben tatsächlich entfaltet und aus dieser Verbindung im Oktober 2013 ein Kind hervorging, zu welchem der in Österreich seit zumindest 2005 aufhältige Vater auch regelmäßigen Kontakt pflegt. Dieses Familienleben wird seit Juli 2013 in Österreich entfaltet. Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass der im Jahre 2013 bestehende Aufenthalt von insgesamt ungefähr fünf Monaten für einen Zeitraum von 90 Tagen rechtmäßig war und somit die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes hierzu in Relation zu setzen ist. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre – wenn auch verspätete – Ausreise unter Beweis, dass sie grundsätzlich bereit ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sich daher mit den hier geltenden Normen und Werten positiv identifiziert.
Nicht zugunsten der Beschwerdeführerin konnte jedoch berücksichtigt werden, dass sie im Zeitpunkt des Ablaufes des visafreien Zeitraumes hochschwanger gewesen ist und daher nicht mehr ausreisen habe können, wäre es doch an ihr gelegen, entsprechende Geburtsvorbereitungen in Serbien zu treffen. Auch der Hinweis, man habe bis zur Ausstellung des Reisepasses für das Kind mit der Ausreise zuwarten müssen, kann aus diesen Erwägungen heraus nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden.
Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Gatten in Österreich keine Verwandten hat und ihre gesamte Familie in Serbien lebt. Nicht zu berücksichtigen war bei der durchzuführenden Abwägung auch das Vorbringen, der Gatte der Beschwerdeführerin würde im Falle der Abweisung des vorliegenden Antrages aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben, da im durchgeführten Verfahren kein berücksichtigungswürdiger Grund hervorkam, warum die Eheleute ihr Familienleben nicht auch in Serbien entfalten könnten.
Schlagworte
Abwägung Art. 8 EMRK Überschreitung des visafreien Zeitraumes vs. Familienleben ; Unbeachtlichkeit von Schwangerschaft und fehlender Papiere des NeugeborenenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11361.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014