RS Lvwg 2014/4/7 VGW-151/023/11361/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §46 Abs1 Z2
EMRK Art. 8
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt der Rechtsmittelwerberin in Österreich über einen Zeitraum von knapp zwei Monaten hinweg. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Dem steht jedoch die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr anderthalb Jahren mit Herrn Bojan M. ein Familienleben tatsächlich entfaltet und aus dieser Verbindung im Oktober 2013 ein Kind hervorging, zu welchem der in Österreich seit zumindest 2005 aufhältige Vater auch regelmäßigen Kontakt pflegt. Dieses Familienleben wird seit Juli 2013 in Österreich entfaltet. Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass der im Jahre 2013 bestehende Aufenthalt von insgesamt ungefähr fünf Monaten für einen Zeitraum von 90 Tagen rechtmäßig war und somit die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes hierzu in Relation zu setzen ist. Zusätzlich stellte die Beschwerdeführerin durch ihre – wenn auch verspätete – Ausreise unter Beweis, dass sie grundsätzlich bereit ist, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sich daher mit den hier geltenden Normen und Werten positiv identifiziert.

Nicht zugunsten der Beschwerdeführerin konnte jedoch berücksichtigt werden, dass sie im Zeitpunkt des Ablaufes des visafreien Zeitraumes hochschwanger gewesen ist und daher nicht mehr ausreisen habe können, wäre es doch an ihr gelegen, entsprechende Geburtsvorbereitungen in Serbien zu treffen. Auch der Hinweis, man habe bis zur Ausstellung des Reisepasses für das Kind mit der Ausreise zuwarten müssen, kann aus diesen Erwägungen heraus nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden.

Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihres Gatten in Österreich keine Verwandten hat und ihre gesamte Familie in Serbien lebt. Nicht zu berücksichtigen war bei der durchzuführenden Abwägung auch das Vorbringen, der Gatte der Beschwerdeführerin würde im Falle der Abweisung des vorliegenden Antrages aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich verbleiben, da im durchgeführten Verfahren kein berücksichtigungswürdiger Grund hervorkam, warum die Eheleute ihr Familienleben nicht auch in Serbien entfalten könnten.

Schlagworte

Abwägung Art. 8 EMRK Überschreitung des visafreien Zeitraumes vs. Familienleben ; Unbeachtlichkeit von Schwangerschaft und fehlender Papiere des Neugeborenen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11361.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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