TE Lvwg Erkenntnis 2014/4/8 VGW-151/080/20334/2014

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11
NAG §20 Abs1
NAG §41a Abs9
NAG §44b Abs2
NAG §81 Abs26
FPG §31 Abs1
AuslBG §1 Abs2 litl
EMRK Art 8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 20 heute
  2. NAG § 20 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 20 gültig von 01.10.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  4. NAG § 20 gültig von 01.04.2023 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  5. NAG § 20 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  6. NAG § 20 gültig von 01.07.2021 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2021
  7. NAG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 20 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  9. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  10. NAG § 20 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  11. NAG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 20 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. NAG § 20 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. NAG § 20 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  16. NAG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. NAG § 81 heute
  2. NAG § 81 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 81 gültig von 24.12.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. NAG § 81 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 81 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 81 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 81 gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 81 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. NAG § 81 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. NAG § 81 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. NAG § 81 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 81 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 81 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  16. NAG § 81 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 31 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn S. S. R., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2013, Zahl: MA35-9/2738347-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2014,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn S. S. R., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 vom 04.12.2013, Zahl: MA35-9/2738347-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2014,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 41a Abs. 9 NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2012 ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-Rot – Karte plus“ mit 12-monatiger Gültigkeit erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer beantragte am 19.01.2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel ab und begründete dies mit Hinweis auf die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien – Büro II. Instanz vom 18.10.2013 im Wesentlichen damit, dass die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet im Sinne des Art 8 EMRK angesichts der Dauer seines Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel nicht überwiegen würden.Der Beschwerdeführer beantragte am 19.01.2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Artikel 8, EMRK). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den beantragten Aufenthaltstitel ab und begründete dies mit Hinweis auf die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien – Büro römisch zwei. Instanz vom 18.10.2013 im Wesentlichen damit, dass die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK angesichts der Dauer seines Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel nicht überwiegen würden.

Die fristgerecht eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20.12.2013 wurde am 10.01.2014 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

In der Berufung (Beschwerde) vom 20.12.2013 machte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes und unter Verweis auf seine aktenkundigen schriftlichen Stellungnahmen (auszugsweise) Folgendes geltend:

Mit Antrag vom 19. Jänner 2012 hat der Berufungswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a Abs. 9 NAG) zur GZ: MA 35-9/2738347-02-W gestellt, nachdem er sich in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau (einvernehmlich) hat scheiden lassen. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auf seine Stellungnahme vom 06. Juli 2012, in welcher er darauf hinweist, dass er sich bereits seit 9 Jahren im Österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er nicht zuletzt aufgrund seiner Heirat mit der österreichischen Staatsbürgerin Natascha S. eine intensive Bindung zu deren Verwandten, aber auch zu vielen österreichischen Bekannten, aufgebaut hat. Der Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt in Wien, wo er außergewöhnlich gut sozial, wirtschaftlich und beruflich integriert ist. ( …) Darüber hinaus hat der Berufungswerber eine (Wieder-) Einstellungszusage vorgelegt und so dokumentiert, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbstständig und unabhängig von Sozialleistungen zu bestreite (…).“Mit Antrag vom 19. Jänner 2012 hat der Berufungswerber den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) zur GZ: MA 35-9/2738347-02-W gestellt, nachdem er sich in der Zwischenzeit von seiner Ehefrau (einvernehmlich) hat scheiden lassen. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auf seine Stellungnahme vom 06. Juli 2012, in welcher er darauf hinweist, dass er sich bereits seit 9 Jahren im Österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei er nicht zuletzt aufgrund seiner Heirat mit der österreichischen Staatsbürgerin Natascha S. eine intensive Bindung zu deren Verwandten, aber auch zu vielen österreichischen Bekannten, aufgebaut hat. Der Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers befindet sich nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt in Wien, wo er außergewöhnlich gut sozial, wirtschaftlich und beruflich integriert ist. ( …) Darüber hinaus hat der Berufungswerber eine (Wieder-) Einstellungszusage vorgelegt und so dokumentiert, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbstständig und unabhängig von Sozialleistungen zu bestreite (…).“

Unter Verweis auf die §§ 37,39,58 und 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) führt der Beschwerdeführer weiters aus:Unter Verweis auf die Paragraphen 37,,39,58 und 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) führt der Beschwerdeführer weiters aus:

„Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04. Dezember 2013 kommt die Erstbehörde den angeführten gesetzlichen Vorgaben nicht nach. Dies ergibt sich schon aus der gewählten Diktion, wonach der deutsche Aufenthaltstitel, welcher bis 2014 (!) gültig ist „nicht nachvollziehbar“ wäre und „als Umgehungshandlung erscheint“ (Bescheid Seite 2), Auch vermeint die Erstbehörde, dass „offenbar“ Familienangehörige in der Heimat des Berufungswerbers leben würden und legt die Erstbehörde (Bescheid Seite 3) selbst dar, dass sie sich bloß auf die „Aktenlage“ bezieht, ohne tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auch auf seine Stellungnahme vom 19. Jänner 2013, in welcher der Berufungswerber konkret darlegt, wie er sein Leben finanziert, darüber hinaus stellt der Berufungswerber sein familiäres und privates Umfeld dar, sodass ihm jedenfalls der Schutz nach Art. 8 EMRK zukommt. Die Erstbehörde hat jedoch diese konkreten, substantiierten Ausführungen übergangen, sodass dem angefochtenen Bescheid mangels jeden relevanten Ermittlungsverfahrens die rechtliche Grundlage fehlt. Es liegt sohin der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vor.(…)„Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04. Dezember 2013 kommt die Erstbehörde den angeführten gesetzlichen Vorgaben nicht nach. Dies ergibt sich schon aus der gewählten Diktion, wonach der deutsche Aufenthaltstitel, welcher bis 2014 (!) gültig ist „nicht nachvollziehbar“ wäre und „als Umgehungshandlung erscheint“ (Bescheid Seite 2), Auch vermeint die Erstbehörde, dass „offenbar“ Familienangehörige in der Heimat des Berufungswerbers leben würden und legt die Erstbehörde (Bescheid Seite 3) selbst dar, dass sie sich bloß auf die „Aktenlage“ bezieht, ohne tatsächlich ein Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungswerber auch auf seine Stellungnahme vom 19. Jänner 2013, in welcher der Berufungswerber konkret darlegt, wie er sein Leben finanziert, darüber hinaus stellt der Berufungswerber sein familiäres und privates Umfeld dar, sodass ihm jedenfalls der Schutz nach Artikel 8, EMRK zukommt. Die Erstbehörde hat jedoch diese konkreten, substantiierten Ausführungen übergangen, sodass dem angefochtenen Bescheid mangels jeden relevanten Ermittlungsverfahrens die rechtliche Grundlage fehlt. Es liegt sohin der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vor.(…)

Von Relevanz ist zweifellos, dass selbst der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. Juli 2011 bzw. der UVS mit seinem Berufungsbescheid das seinerzeitige Aufenthaltsverbot aufgehoben hat. Wenn die Erstbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit des deutschen Aufenthaltstitels gehabt hätte, wäre es an ihr gelegen, diese Zweifel durch ein geeignetes Ermittlungsverfahren, durch Einholung weiterer Urkunden etc. zu beseitigen. Die lapidare Schlussfolgerung, der Berufungswerber hätte eine „Umgehungshandlung“ gesetzt, stellt jedoch keine rechts staatlich ausreichende Bescheidbegründung dar. Gleichfalls bat der Berufungswerber dargelegt, welche seiner Familienangehörigen in Wien leben und hat die Erstbehörde dazu aktenwidrig festgehalten, dass er über „keine Familienangehörigen“ im Bundesgebiet verfügen würde, da diese „offenbar“ sich in der Heimat aufhielten. (…) Weiters trifft den Berufungswerber an der langen Verfahrensdauer keinerlei Verschulden, was die mehrfache Aufhebung angefochtener Bescheide zeigt. Sohin geht auch die „Formalbegründung" der Erstbehörde, der Berufungswerber hätte seinen Integrationswillen und seine Integrationsschritte erst zu einem Zeitpunkt gesetzt, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen wäre, völlig ins Leere. Dies mag allenfalls für den Zeitpunkt der Antragstellung im Asylverfahren, sohin vor mehr als 11 Jahren der Fall gewesen sein, nicht jedoch während und nach einer jahrzehntelangen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich sohin zweifellos ein Sachverhalt, aus welchem sich die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergeben.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte nach Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde folgende ergänzende Ermittlungen durch:

Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom 13.01.2014

Einsichtnahme in den Auszug aus dem Strafregister vom 27.02.2014

Auskunft der Landespolizeidirektion, Polizeikommissariat 16 und 17. Bezirk vom 25.02.2014

Einsicht in den Versicherungsdatenauszug vom 25.02.2014

Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug aus dem Integrierten Zentralen Register vom 24.03.2014 und 09.04.2014

Einsichtnahme in den Akt des Bezirksgerichtes Josefstadt, GZ:15 U – 100/13d und in das Urteil vom 07.08.2013

sowie am 25.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch zu der der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter erschien. Die belangte Behörde hatte auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.03.2014 gab der Beschwerdeführer als Partei einvernommen folgende Aussage zu Protokoll:

Ich bin 2003 nach Österreich gekommen, dann habe ich meine Ex-Frau kennengelernt, Frau Natascha S., wir haben 2005 geheiratet, ich habe mit Frau Natascha S. ein Jahr vor der Heirat bereits zusammengelebt. Nach der Heirat haben wir bis 2011 zusammengelebt und dann haben wir uns scheiden lassen. Ich gebe an, dass ich mit Frau S. ca. ein Jahr nach der Heirat, also bis etwa 2006, zusammen gelebt habe in einer Wohnung in Wien im … Bezirk. Danach ist Frau S. zwar in ein Haus außerhalb von Wien gezogen, wir hatten allerdings weiterhin Kontakt. Ich habe sie wenn ich frei hatte, immer wieder besucht. Im Juli 2009 war ich mit meiner Ex-Frau (Frau S.) auch in Deutschland, meine Ex-Frau hat eine Arbeit gesucht, wir sind ca. drei Wochen dort geblieben.

Auf Befragen zu seinem Familienstand, zu seinen privaten und beruflichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an:

„Ich bin derzeit nicht verheiratet, ich bin momentan auch nicht in einer Beziehung. Ich habe Familie in Wien und zwar meine Schwester Frau R. K. R.. Meine Schwester ist verheiratet mit Herrn R. S. R..

Ich bin derzeit als Zusteller für Werbematerial tätig, ich verdiene ca. 500 – 600 Euro monatlich. Bei Bedarf unterstützt mich meine Schwester sowie ein guter Freund von mir finanziell. Ich wohne in der R.-gasse in einer Mietwohnung, die ich grundsätzlich selbst bezahle. Ab und zu hilft mir meine Schwester und mein Freund aus.

Befragt zu meinen Verwandten im Heimatstaat gebe ich an, ich habe noch zwei Schwestern, die in Indien leben, eine Schwester lebt hier. Meine Eltern sind verstorben. Ich war in Indien bereits einmal verheiratet, die Ehe wurde allerdings 2004 geschieden. Ich habe in Wien viele Freunde. Meinen Freund, der mich auch finanziell ab und zu unterstützt, Herr B. K., kenne ich bereits sehr lange, wir haben sieben Jahre zusammengearbeitet.“

Befragt zu allfälligen Vorverträgen oder Einstellzusagen, verweist der Beschwerdeführer auf das Restaurant „G.“, bei dem er wieder beschäftigt werden könnte.

Befragt zu allfälligen gerichtlichen Verurteilungen und Vormerkungen, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine gerichtlichen Verurteilungen habe und führte aus:

„Ich habe 2006 eine Strafe vom Gericht, es betraf meine Ex-Frau, da sie Einkäufe auf meinen Namen getätigt hat und diese nicht bezahlt hat. Ich habe keine sonstigen Vormerkungen insbesondere gab es 2013 keine Körperverletzung.“

Der Beschwerdeführer-Vertreter brachte diesbezüglich in der Verhandlung vor, dass die Eintragung im Strafregister nicht den Beschwerdeführer betreffen könne, sondern es sich vermutlich um eine Namensgleichheit handle.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung zudem folgende Unterlagen und Nachweise vor, welche nach Einsicht in Kopie zum Akt genommen wurden:

Meldebestätigung der Bundesrepublik Deutschland vom 22.7.2009 über eine Wohnungsmeldung in Düsseldorf mit 20.07.2009,

Prüfungsanmeldung für eine Prüfung B1 vom ÖIF am 5.4.2014

Auszug aus dem ZMR vom 26.9.2011 betreffend Frau Natascha S. mit den Meldedaten Nebenwohnsitz R.-gasse,

Bescheinigung der Landeshauptstadt Düsseldorf § 5 FreizüG/EU betreffend Frau Natascha S.,Bescheinigung der Landeshauptstadt Düsseldorf Paragraph 5, FreizüG/EU betreffend Frau Natascha S.,

Bestätigung des AMS vom 30.9.2005 gem. § 3 Abs. 8 AuslBG,Bestätigung des AMS vom 30.9.2005 gem. Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG,

Werbung des Restaurants G. mit Foto auf dem der Beschwerdeführer zu sehen ist,

Bestätigung des Restaurants G. bzw. des Geschäftsführers vom 4.7.2012, dass er sich freuen würde, den Beschwerdeführer erneut zu beschäftigen,

Empfehlungsschreiben von Herrn Franz D. vom 17.3.2014 und Versicherungsdatenauszug vom 11.3.2014

Mit Eingabe vom 28.03.2014 reichte der Beschwerdeführer einen „Arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ mit der G. GmbH vom 27.03.2014 über eine unbefristete Beschäftigung zu 40 Wochenstunden als Hilfskoch mit einem Monatslohn von EUR 1320,-- brutto, sofern der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang verfügt.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die am …1975 in J. S. (Gurdaspur) geborene Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er verfügt über ein bis 17.4.2017 gültiges Reisedokument Nr. F 8…, ausgestellt von der indischen Botschaft am 18.04.2007. Ebenso ist eine indische Geburtsurkunde, ausgestellt am 12.03.2005, Sr. Nr. A 01… mit entsprechenden diplomatischen Beglaubigungen ersichtlich. Die Identität des Beschwerdeführers steht somit fest.

Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben und Aktenlage am 19.01.2003 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.01.2003 einen Asylantrag gestellt, der am 24.09.2003 in 1. Instanz abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück, sodass der Abweisungsbescheid am 10.08.2006 in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer heiratete am 12.09.2005 die österreichische Staatsbürgerin Natascha Z.. Die Ehe wurde vor dem Bezirksgericht am 24.10.2011 einvernehmlich rechtskräftig geschieden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.02.2008 von der Bundespolizeidirektion Wien ein Aufenthaltsverbot verhängt, welches jedoch mit Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 09.03.2012 ersatzlos behoben wurde. Der Vorwurf einer Aufenthaltsehe konnte nicht erhärtet werden.

Der Beschwerdeführer verfügte bisher über keinen österreichischen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch zweifelsfrei von der Stadtverwaltung Düsseldorf eine „Daueraufenthaltskarte“ für Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, gültig vom 22.07.2009 bis 21.07.2014 ausgestellt. Die Freizügigkeit der früheren Ehegattin Frau Natascha S. wurde mit Bescheinigung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 22.07.2009 bestätigt. Der Beschwerdeführer war 2009 in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend aufhältig und gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist seit 22.01.2003 ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet und seit 28.09.2011 in einer Mietwohnung in der R.-gasse, Wien wohnhaft. Er war im Zeitraum: 10.10.2005 bis 15.02.2006, 01.02.2006 bis 12.03.2007, 04.05.2007 bis16.08.2007, 22.08.2007 bis 14.10.2007, 15.10.2007 bis 21.03.2011 und vom 22.03.2011 bis 30.06.2012 als Arbeiter beschäftigt und zur Sozialversicherung gemeldet.

Für den Fall einer Erteilung eines Aufenthaltstitels kann der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber G. GmbH mit einem Monatsverdienst von 1320,-- EUR brutto vorweisen. Laut eigener Angabe bringt der Genannte derzeit durch die selbstständige Tätigkeit als Werbemittelverteiler zudem EUR 500,-- bis 600,-- monatlich ins Verdienen.

Der Beschwerdeführer ist sowohl gerichtlich, als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die im Strafregisterauszug aufscheinende Vormerkung (phonetischer Treffer) betrifft nach Angabe und Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine dritte Person. Der Beschwerdeführer kann zudem Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des GER durch ein Sprachzertifikat des Ö. I. vom 18.01.2013 und persönliche Wahrnehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachweisen. Der Genannte hat intensive familiäre Bindungen zu der in Wien lebenden Schwester und ihrer Familie. Die Angehörigen verfügen über Aufenthaltstitel beziehungsweise der Schwager über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Private Bindungen im Bundesgebiet bestehen außerdem insbesondere zu früheren Arbeitskollegen und langjährigen Freunden.Der Beschwerdeführer ist sowohl gerichtlich, als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die im Strafregisterauszug aufscheinende Vormerkung (phonetischer Treffer) betrifft nach Angabe und Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine dritte Person. Der Beschwerdeführer kann zudem Deutschkenntnisse auf A2 Niveau des GER durch ein Sprachzertifikat des Ö. römisch eins. vom 18.01.2013 und persönliche Wahrnehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachweisen. Der Genannte hat intensive familiäre Bindungen zu der in Wien lebenden Schwester und ihrer Familie. Die Angehörigen verfügen über Aufenthaltstitel beziehungsweise der Schwager über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sind verstorben. Private Bindungen im Bundesgebiet bestehen außerdem insbesondere zu früheren Arbeitskollegen und langjährigen Freunden.

Die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz hat in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsmaßnahmen bejaht und mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz liegt gegen den Beschwerdeführer bis dato allerdings nicht vor.Die Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz hat in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2013 die Zulässigkeit von aufenthaltsmaßnahmen bejaht und mitgeteilt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG, ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz liegt gegen den Beschwerdeführer bis dato allerdings nicht vor.

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Urkunden, sowie auf die Wiederholung von Datenbankabfragen (ZMR, IZR) und auf die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.

Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften in der somit hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

§ 11 Abs. 1 bis 3 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 NAG (samt Überschrift) lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;

 

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

 

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

 

5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

 

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

 

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

 

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

 

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

 

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu 5. einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

 

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

4. der Grad der Integration;

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

§ 20 Abs. 1 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG (samt Überschrift) lautet:

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ Paragraph 20, (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 41a Abs. 9 NAG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (samt Überschrift) lautet:

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41a (9) im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn Paragraph 41 a, (9) im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

 

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,

 

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

 

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 31 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der bis 30.04.2013 gültigen Fassung (samt Überschrift) lautete:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der bis 30.04.2013 gültigen Fassung (samt Überschrift) lautete:

Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31, (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2 ….

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;“

Rechtliche Beurteilung:

Da die Landespolizeidirektion Wien Büro II. Instanz in ihrer Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG weder festgestellt hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, respektive eine Rückkehrentscheidung, auf Dauer unzulässig, noch vorübergehend unzulässig sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts gemäß § 11 Abs. 3 NAG in Verbindung mit Art 8 EMRK vorgenommen.Da die Landespolizeidirektion Wien Büro römisch zwei. Instanz in ihrer Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG weder festgestellt hat, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, respektive eine Rückkehrentscheidung, auf Dauer unzulässig, noch vorübergehend unzulässig sind, wurde von der belangten Behörde zu Recht eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorgenommen.

Die Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG und Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).Die Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG und Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. (…) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH, 18.06.2008, 2008/22/0387).

Der Beschwerdeführer ist unstrittig seit 2003, somit seit über zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Zum Heimatland bestehen insofern wenig intensive Bindungen, zumal die Eltern bereits verstorben sind und der Beschwerdeführer seit 2004 geschieden ist.

Der Beschwerdeführer war während der Dauer seines Asylverfahrens von 2003 bis zum 10.08.2006 im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde berechtigte die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Daueraufenthaltskarte“ vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer nach der bis 30.04.2013 geltenden Rechtslage gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 FPG aF. ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen durfte (vgl. VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2008/18/0554 u.a.)Entgegen der Ansicht der belangten Behörde berechtigte die von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte „Daueraufenthaltskarte“ vom 22.07.2009 den Beschwerdeführer nach der bis 30.04.2013 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aF. ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der Einschränkung, dass der Beschwerdeführer keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen durfte vergleiche VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2008/18/0554 u.a.)

Der Beschwerdeführer war als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin während seiner aufrechten Ehe vom 12.09.2005 bis 24.10.2011 gemäß § 1 Abs. 2 lit. l vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF. ausgenommen und benötigte in diesem Zeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (vgl. die Bestätigung des AMS Wien vom 30.09.2005). Der Beschwerdeführer war als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin während seiner aufrechten Ehe vom 12.09.2005 bis 24.10.2011 gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF. ausgenommen und benötigte in diesem Zeitraum keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vergleiche die Bestätigung des AMS Wien vom 30.09.2005).

Dem Beschwerdeführer kann daher fallbezogen ein wieder bestehender illegaler Aufenthalt und die vorübergehende Aufnahme einer Beschäftigung in Anbetracht der in der Vergangenheit ebenfalls gegebenen Zeiträume eines legalen Aufenthaltes mit legaler Beschäftigung nicht derart zum Vorwurf gemacht werden, dass die von ihm gesetzten Integrationsmaßnahmen als unbeachtlich anzusehen wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung darüber hinaus ausgeführt, dass nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet regelmäßig gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen:

„Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 1 FPG (idF. des FrÄG 2011) Relevanz (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044).“„Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung hat unverändert bei Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011) Relevanz vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044).“

Die zur Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ergangene Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zu berücksichtigen. Die zur Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ergangene Rechtsprechung ist auch auf den vorliegenden Fall einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig die deutsche Sprache erlernt und Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels hat er die Möglichkeit einer bereits bewährten versicherungspflichtigen Beschäftigung erneut einzugehen, mit der auch sein Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG gesichert werden kann, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird. Zudem Bestehen langjährige private und familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Freunden und Verwandten.Der Beschwerdeführer hat unstrittig die deutsche Sprache erlernt und Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt. Nach Erteilung des Aufenthaltstitels hat er die Möglichkeit einer bereits bewährten versicherungspflichtigen Beschäftigung erneut einzugehen, mit der auch sein Lebensunterhalt im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG gesichert werden kann, sodass nicht davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen wird. Zudem Bestehen langjährige private und familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden Freunden und Verwandten.

Es liegen keine absoluten Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor.Es liegen keine absoluten Erteilungshindernisse nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor.

Zusammenfassend geht das Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall überwiegen und ihm somit ein Aufenthaltstitel gemäß Zusammenfassend geht das Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass die Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Fall überwiegen und ihm somit ein Aufenthaltstitel gemäß

§ 41a Abs. 9 NAG aF. zu erteilen war.Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG aF. zu erteilen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

mehr als 10 jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet; Aufenthaltskarte eines anderen EU-Mitgliedstaates; Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.20334.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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