Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.04.2014Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §2 Abs1 litaRechtssatz
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Delikt des Bettelns in aufdringlicher Weise an einem öffentlichen Ort (§ 2 Abs. 1 WLSG) zumindest in der Regel mit dem Delikt der ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten (§ 81 Abs. 1 SPG) verbunden ist. Eine „wertabwägende Auslegung“ dieser formal erfüllten zwei Tatbestände kann daher zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen Tatbestand (hier: § 2 Abs. 1 WLSG) der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist.Es kann davon ausgegangen werden, dass das Delikt des Bettelns in aufdringlicher Weise an einem öffentlichen Ort (Paragraph 2, Absatz eins, WLSG) zumindest in der Regel mit dem Delikt der ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten (Paragraph 81, Absatz eins, SPG) verbunden ist. Eine „wertabwägende Auslegung“ dieser formal erfüllten zwei Tatbestände kann daher zu dem Ergebnis kommen, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen Tatbestand (hier: Paragraph 2, Absatz eins, WLSG) der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist.
Schlagworte
Bettelverbot; aufdringliche Bettelei; Ordnungsstörung; KonkurrenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.V.025.4052.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2016