Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §53 Abs3Rechtssatz
Seit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots sind bereits mehr als fünf Jahre verstrichen. Nach der herrschenden Lehre (siehe dazu Schmied/Szymanski, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht, Seite 320f, in Larcher, Handbuch UVS, Facultas Verlag, 2012, sowie Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – eine Bankrotterklärung der Fremdenrechtslegistik, in ZUV 4/2011. S 152) und der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden jedenfalls dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist.Seit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbots sind bereits mehr als fünf Jahre verstrichen. Nach der herrschenden Lehre (siehe dazu Schmied/Szymanski, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Fremdenrecht, Seite 320f, in Larcher, Handbuch UVS, Facultas Verlag, 2012, sowie Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – eine Bankrotterklärung der Fremdenrechtslegistik, in ZUV 4 aus 2011,. S 152) und der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe VwGH vom 24.1.2012, GZ 2011/18/0267) ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag des Fremden jedenfalls dann aufzuheben, wenn die nach geltendem Recht höchstzulässige Dauer des Aufenthaltsverbots bereits abgelaufen ist.
Schlagworte
unbefristetes Aufenthaltsverbot; Änderung der Lebensumstände; Gefährdungsprognose; Schutz des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.5363.2014Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014