RS Vfgh 2008/12/1 B126/08

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1994 §2 Abs3, §31 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Vertreters der Verpflichtetengegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung desZuschlages in einem Versteigerungsverfahren mangels Beschwer

Rechtssatz

Berufungsrecht nicht zwingend aus Einräumung einer Parteistellung gem §31 Abs2 Oö GVG 1994 ableitbar.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung mangels Beschwer (vgl zB VfSlg 17104/2004, 17861/2006) war von der belangten Behörde auch nicht näher auszuführen, ob die Bezirksgrundverkehrskommission den Antrag auf Genehmigung, insoweit dieser die zur Sand- und Schottergewinnung genützten - allenfalls als nicht genehmigungsbedürftige "sonstige Grundstücke" iSd §2 Abs3 Oö GVG 1994 zu qualifizierenden - Flächen betrifft, richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, anstatt dem Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit die Genehmigung zu erteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B126.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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