Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Die allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom 30. September 2013 durch die zuständige Behörde gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Die allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom 30. September 2013 durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Schlagworte
Kognitionsbefugnis der Behörde hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Behebung eines AufenthaltsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015