RS Lvwg 2014/4/15 VGW-151/023/21741/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §46 Abs1 Z2 lita
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Die allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom 30. September 2013 durch die zuständige Behörde gemäß § 69 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Die allgemeinen und speziellen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweifach vorbestraft ist und gegen ihn deshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Jahre 2007 festgesetzt wurde. Dieses Aufenthaltsverbot wurde jedoch mit Bescheid vom 30. September 2013 durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes aufgehoben, was nur dann zulässig ist, wenn die Gründe für die Erlassung dieser Maßnahme – somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – weggefallen sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Landespolizeidirektion Wien im behördlichen Verfahren nicht gegen eine Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ausgesprochen hat, sondern mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 mitteilte, dass „derzeit kein fremdenpolizeiliches Verfahren anhängig“ sei. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einen sehr guten Eindruck hinterließ und sich weiters im behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren keine zusätzlichen Hinweise dafür ergaben, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Schlagworte

Kognitionsbefugnis der Behörde hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Behebung eines Aufenthaltsverbotes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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