RS Lvwg 2014/4/15 VGW-151/023/21741/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §46 Abs1 Z2 lita
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vorgebracht und nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Angestellter (Ein- bzw. Verkäufer) bei einem Handelsunternehmen vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein     monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.417,-- beziehen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels  - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH, 25. März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH, 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH, 6. Juli 2010, 2008/22/0111, 29. April 2010, 2010/21/0109).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels  - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH, 25. März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH, 21. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH, 6. Juli 2010, 2008/22/0111, 29. April 2010, 2010/21/0109).

Die durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ausdruck gebrachten diesbezüglichen Voraussetzungen zur Anerkennung der vorgelegten Bestätigung erscheinen im vorliegenden Falle als gegeben. Einerseits erscheint der vorgelegte „Vorvertrag“ vom 9. April 2014 als im Sinne dieser Rechtsprechung – nach Durchführung des erwähnten Verbesserungsverfahrens – hinreichend konkretisiert, da diesem Schreiben die Art und das Ausmaß der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Sozialversicherung ausdrücklich entnehmbar sind. Auch ist festzuhalten, dass im Verfahren keine Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers an der tatsächlichen Effektuierung dieses Beschäftigungsverhältnisses entstanden und daher davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Beschäftigungszusage als unbedenklich erscheint.

Schlagworte

Beachtlichkeit von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bei der Berechnung des Haushaltseinkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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