RS Lvwg 2014/4/15 VGW-151/023/21741/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.04.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §8 Abs1 Z2
NAG §46 Abs1 Z2 lita
  1. NAG § 8 heute
  2. NAG § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 8 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. NAG § 8 gültig von 23.03.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. NAG § 8 gültig von 24.12.2020 bis 22.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 8 gültig von 19.10.2017 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. NAG § 8 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. NAG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. NAG § 8 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 8 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. NAG § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. NAG § 8 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. NAG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Bei der Heranziehung des durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens ist zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen.Bei der Heranziehung des durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens ist zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen.

Schlagworte

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Fremden bei eigenem Einkommen ordentliche Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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