Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Heranziehung des durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens ist zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen.Bei der Heranziehung des durch den Beschwerdeführer erzielbaren Einkommens ist zu berücksichtigen, dass dieser in Österreich nach wie vor Schulden hat, welche jedoch bislang nicht bedient werden. Der Beschwerdeführer führte zu deren Höhe selbst aus, dass sich diese auf insgesamt ca. EUR 10.000,-- bis EUR 11.000,-- belaufen würden. Es steht fest, dass auch diese Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu veranschlagen sind, da nicht davon ausgegangen werden kann und auch nicht nachgewiesen wurde, dass seitens der Gläubiger des Beschwerdeführers ein Verzicht auf die Geltendmachung dieser Verbindlichkeiten im Falle der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch diesen erfolgen würde. Mangels Vorlage eines allfälligen Rückzahlungsplanes oder einer Ratenzahlungsvereinbarung ist daher von einer zwangswiesen Eintreibung dieser Außenstände im Falle der unterbleibenden Bedienung dieser Verbindlichkeiten durch den Einschreiter auszugehen, wobei diesem unter Zugrundelegung des in Aussicht gestellten Gehaltes unter Berücksichtigung einer Sorgepflicht für seine minderjährige Tochter gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ein unpfändbarer Freibetrag in der Höhe von EUR 1.096,-- verbleiben würde. Mangels entsprechender anderer Rückzahlungsregelungen ist dieser Freibetrag bei der Berechnung des Haushaltseinkommens heranzuziehen.
Schlagworte
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Fremden bei eigenem Einkommen ordentliche Revision zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015