RS Lvwg 2014/4/16 VGW-102/013/7998/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.04.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art 130
StPO §170
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Vorgangsweise in der Polizeiinspektion M. war zweckmäßig und ohne unnötige Verzögerung. Es wurde eine Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verdunklungsgefahr, aufgrund derer sie nicht selbst telefonieren durfte, war vertretbarerweise angenommen worden, zumal der Umstand, dass sie von einem mutmaßlichen Mittäter, ihrem Lebensgefährten, in einer derartigen Lage zurückgelassen worden war, den Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahls erhärtete und eine Verabredung befürchten ließ. Zudem hatten die Beamten in der Polizeiinspektion M. keine Veranlassung mehr, von sich aus zusätzliche Erhebungen zu tätigen, da sie in Kenntnis der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin waren und die Vertrauensperson laufend versicherte, der Bruder der Beschwerdeführerin werde mit den entlastenden Unterlagen als bald eintreffen.

Auch die aufgrund interner Dienstvorschriften erforderliche Überstellung an das Landeskriminalamt in die W.-gasse erweist sich als gerechtfertigt, zumal der Bruder der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Polizeiinspektion M., sondern allenfalls beim Abtransport seiner Schwester vor dieser Polizeiinspektion eingetroffen ist.

Anders stellt sich die Situation nach Eintreffen des Bruders in der W.-gasse um circa 22:30 Uhr dar: Herr St. legte dort den Untermietvertrag und einen Auszug aus dem Vereinsregister betreffend den Kindergartenverein vor. Eine fünf- bis zehnminütige Durchsicht dieser Unterlagen hätte genügt, um die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin so massiv zu erhärten, dass kein weiterer Grund für ihre Anhaltung mehr bestand, zumal ihre Rechtfertigung ohne diese Unterlagen zwar nicht unbedingt glaubwürdig, aber immerhin in sich schlüssig war. Mit diesen Unterlagen war offenkundig, dass es sich um die von ihrer Mutter als Hauptmieterin gemietete Wohnung handelte und war auch die Zuordnung des Geldbetrages möglich.

Angesichts einer Rechtfertigung, die in sich schlüssig ist und nur des schriftlichen Beleges ermangelt, kann es auch bei Überlastung der Kriminalbeamten nicht angehen, dass eine festgenommene Person von 22:30 Uhr bis 08:30 Uhr am nächsten Morgen in Polizeihaft angehalten wird, obwohl die Durchsicht der ausdrücklich zu ihrer Entlastung beigebrachten Unterlagen vielleicht zehn Minuten benötigt und dann allenfalls noch Rücksprache mit einem Juristen zu halten wäre. Selbst unter Zugrundelegung der von der Behörde eingewendeten hohen Belastung hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens eine Stunde nach der Beibringung dieser Unterlagen, nämlich um 23:30 Uhr am 12.09.2013, entlassen werden müssen. Die darüber hinaus erfolgte Anhaltung erweist sich somit als rechtswidrig

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Anhaltung; Vorlage von Entlastungsdokumenten; versuchter Einbruchsdiebstahl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7998.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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