Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.04.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Die Vorgangsweise in der Polizeiinspektion M. war zweckmäßig und ohne unnötige Verzögerung. Es wurde eine Vertrauensperson für die Beschwerdeführerin zugelassen. Die Verdunklungsgefahr, aufgrund derer sie nicht selbst telefonieren durfte, war vertretbarerweise angenommen worden, zumal der Umstand, dass sie von einem mutmaßlichen Mittäter, ihrem Lebensgefährten, in einer derartigen Lage zurückgelassen worden war, den Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahls erhärtete und eine Verabredung befürchten ließ. Zudem hatten die Beamten in der Polizeiinspektion M. keine Veranlassung mehr, von sich aus zusätzliche Erhebungen zu tätigen, da sie in Kenntnis der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin waren und die Vertrauensperson laufend versicherte, der Bruder der Beschwerdeführerin werde mit den entlastenden Unterlagen als bald eintreffen.
Auch die aufgrund interner Dienstvorschriften erforderliche Überstellung an das Landeskriminalamt in die W.-gasse erweist sich als gerechtfertigt, zumal der Bruder der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Polizeiinspektion M., sondern allenfalls beim Abtransport seiner Schwester vor dieser Polizeiinspektion eingetroffen ist.
Anders stellt sich die Situation nach Eintreffen des Bruders in der W.-gasse um circa 22:30 Uhr dar: Herr St. legte dort den Untermietvertrag und einen Auszug aus dem Vereinsregister betreffend den Kindergartenverein vor. Eine fünf- bis zehnminütige Durchsicht dieser Unterlagen hätte genügt, um die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin so massiv zu erhärten, dass kein weiterer Grund für ihre Anhaltung mehr bestand, zumal ihre Rechtfertigung ohne diese Unterlagen zwar nicht unbedingt glaubwürdig, aber immerhin in sich schlüssig war. Mit diesen Unterlagen war offenkundig, dass es sich um die von ihrer Mutter als Hauptmieterin gemietete Wohnung handelte und war auch die Zuordnung des Geldbetrages möglich.
Angesichts einer Rechtfertigung, die in sich schlüssig ist und nur des schriftlichen Beleges ermangelt, kann es auch bei Überlastung der Kriminalbeamten nicht angehen, dass eine festgenommene Person von 22:30 Uhr bis 08:30 Uhr am nächsten Morgen in Polizeihaft angehalten wird, obwohl die Durchsicht der ausdrücklich zu ihrer Entlastung beigebrachten Unterlagen vielleicht zehn Minuten benötigt und dann allenfalls noch Rücksprache mit einem Juristen zu halten wäre. Selbst unter Zugrundelegung der von der Behörde eingewendeten hohen Belastung hätte die Beschwerdeführerin daher spätestens eine Stunde nach der Beibringung dieser Unterlagen, nämlich um 23:30 Uhr am 12.09.2013, entlassen werden müssen. Die darüber hinaus erfolgte Anhaltung erweist sich somit als rechtswidrig
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme; Anhaltung; Vorlage von Entlastungsdokumenten; versuchter EinbruchsdiebstahlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7998.2014Zuletzt aktualisiert am
06.08.2014