Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z12Rechtssatz
Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das vorangegangene Studienjahr dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogenen Studienerfolg zu fordern.Gemäß Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 01.10. und endet am 30.09. des folgenden Jahres. Maßgeblich für die Beurteilung ist nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV das abgeschlossene und nicht das laufende Studienjahr. Da gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das vorangegangene Studienjahr dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, ist es zulässig, einen aktualitätsbezogenen Studienerfolg zu fordern.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Studierender; Studienerfolgsnachweis; Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10926.2014Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014