Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z12Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann ein Zweckänderungsantrag mit einem Verlängerungsantrag verbunden werden, dies jedoch nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 NAG kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang auch nur während der Geltung eines Aufenthaltstitels gestellt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG kann ein Zweckänderungsantrag mit einem Verlängerungsantrag verbunden werden, dies jedoch nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, NAG kann der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang auch nur während der Geltung eines Aufenthaltstitels gestellt werden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Studierender; Studienerfolgsnachweis; Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10926.2014Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014