Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art 6Rechtssatz
„Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im Fall EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war.„Regulär“ gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, ARB 1/80 an, wenn er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates eingereist ist und ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren und er – etwa wie im Fall EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce – im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war.
Schlagworte
türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und BedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014