Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art 6Rechtssatz
Nach der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken (vgl. Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531).Nach der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 dürfen für türkische Arbeitnehmer türkischer Staatsangehöriger, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingeführt werden. Sie entfaltet unmittelbare Wirkung und sie schließt bezüglich türkischer Staatsangehöriger, die sich ordnungsgemäß im Inland niedergelassen haben, die Anwendbarkeit aller danach neu eingeführten rechtlichen Hindernisse für den Zugang zum Arbeitsmarkt aus. Von dieser Rechtsfolge sind alle Regelungen betroffen, die die abstrakte Eignung besitzen, den Zugang zur Beschäftigung zu beschränken vergleiche Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, Aufenthalt und Beschäftigung von türkischen Staatsangehörigen in Österreich (2005), 162 ff, mwN; VwGH vom 24.6.2010 Zl. 2007/21/0531).
Schlagworte
türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und BedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014