Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art 6Rechtssatz
Eine Berechtigung nach Art. 6 ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).Eine Berechtigung nach Artikel 6, ARB 1/80 kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während bestimmter Zeiträume eine gesicherte und nicht nur eine vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt innehaben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitsrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (VwGH vom 24.2.2009, Zl 2008/22/0410 mwN, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).
Schlagworte
türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und BedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014