Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art 6Rechtssatz
Die Beschränkung des § 44a Abs. 2 NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des § 44a Abs. 2 NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.Die Beschränkung des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG ist abstrakt geeignet, den Zugang zur Beschäftigung und zum Aufenthalt der dem Assoziationsabkommen unterliegenden Beschwerdeführerin zu beschränken, weil sie eine Antragstellung im Rahmen von Verlängerungsanträgen bzw. Zweckänderungsanträgen verbietet. Als später eingeführtes rechtliches Hindernis ist die Anwendbarkeit des Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.
Schlagworte
türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und BedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014