Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2014Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art 6Rechtssatz
Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ist die Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfanges völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH vom 24.1.2008, Rs C 294/06, Payir et. al, EuGH vom 19.11.2002, Rs C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).
Schlagworte
türkische Staatsangehörige; Stillhalteklausel; Aufenthalt und Beschäftigung im Hoheitsgebiet ordnungsgemäß; keine neuen Beschränkungen und BedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.067.10501.2014Zuletzt aktualisiert am
06.05.2014