Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §27Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte nach § 28 Abs. 1 leg.cit. ein Jahr.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Delikte nach Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit. ein Jahr.
Die erste gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete Verfolgungshandlung ist die verwaltungsbehördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2013.
Im vorliegenden Fall hätte gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten somit spätestens bis zum 9. August 2013 eine Verfolgungshandlung hinsichtlich des inkriminierten Verhaltens stattfinden müssen, um die Verfolgungsverjährung auszuschließen. Dieser Umstand war der Verwaltungsbehörde auch deutlich bewusst, wie die handschriftlichen Vermerke auf Aktenseite 1) des Verwaltungsaktes zeigen, ist doch dort die Verjährungsfrist mit „9.8.2013“ sogar ausdrücklich festgehalten worden. Aus welchen Gründen schließlich später noch außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. August 2013, offenbar im Bewusstsein der eingetretenen Verfolgungsverjährung in geradezu mutwilliger Weise eine Verfolgungshandlung seitens der Verwaltungsbehörde gesetzt und versucht worden ist, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, an dessen Ende der Beschuldigte zur Zahlung einer hohen Geldstrafe verurteilt worden ist, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehen, zumal sich im verwaltungsbehördlichen Akt keine konkreten Hinweise darauf finden, dass Herr P. auch noch nach dem 9. August 2012 für das vom Beschuldigten nach außen vertretene Unternehmen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung tätig geworden wäre. Im gegenständlichen Verfahren ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten.
Schlagworte
Taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist; Prüfungsumfang des VGW; Verfolgungsverjährung von Amts wegen wahrzunehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.21564.2014Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014