RS Lvwg 2014/4/22 VGW-031/008/9098/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.04.2014

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
SPG §82 Abs1
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.

Dass die beiden Polizeibeamten keine Fahne während der Amtshandlung wahrgenommen haben, lässt sohin auf einen größeren Abstand zwischen ihnen und dem Beschuldigten schließen, sodass das Gestikulieren und „Herumfuchteln“ mit den Händen durch den Beschuldigten auch in größerem Abstand erfolgt sein muss und daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht (mehr) als aggressives Verhalten qualifiziert werden kann.

Schlagworte

Mangelnde Taterweisung der öffentlichen Anstandsverletzung nach WLSG; Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG; Gestikulieren muss als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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