Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.04.2014Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.Es stellt sich nun die Frage, ob dieses „Herumfuchteln“ bzw. Gestikulieren mit den Händen während der Amtshandlung, wie es der Zeuge BzI Ka. der Richterin in der Verhandlung vorgezeigt hat, als aggressives Verhalten, durch welches eine Amtshandlung behindert wurde, zu werten ist oder nicht. Generell kann nämlich nicht gesagt werden, dass ein „Reden“ mit den Händen bzw. ein Gestikulieren und Deuten zum Unterstreichen des Gesagten gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht bereits den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG erfüllt; das Gestikulieren muss vielmehr als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.
Dass die beiden Polizeibeamten keine Fahne während der Amtshandlung wahrgenommen haben, lässt sohin auf einen größeren Abstand zwischen ihnen und dem Beschuldigten schließen, sodass das Gestikulieren und „Herumfuchteln“ mit den Händen durch den Beschuldigten auch in größerem Abstand erfolgt sein muss und daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten nicht (mehr) als aggressives Verhalten qualifiziert werden kann.
Schlagworte
Mangelnde Taterweisung der öffentlichen Anstandsverletzung nach WLSG; Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG; Gestikulieren muss als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014