Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.04.2014Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Die erkennende Richterin hält es im Hinblick auf die ihr persönlich bekannte Beschaffenheit des Fahrgeschäftes „Praterturm“ selbst unter Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Polizisten, dass das Fahrgeschäft bereits im Abbremsen begriffen war und das Karussell nicht mehr in voller Höhe gedreht hat, im Hinblick auf den durch Musik, Pratergäste, Lautsprecherdurchsagen und das Geschrei der zahlreichen anderen Karussellfahrer geprägten lauten Umgebungslärm für schlichtweg unmöglich, vom Boden aus akustisch exakt auszumachen, ob der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ oder „Orsch Kübel“ gerufen hat, zumal der Beschuldigte, welcher Mindestsicherungsbezieher ist, nach Einschätzung des Gerichts aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, den er in der Verhandlung hinterlassen hat, unter Berücksichtigung seiner dargestellten mangelhaften Schulbildung sowie des Milieus, in dem er sich bewegen dürfte, nicht in ordentlicher Schriftsprache „Orsch Kübel“, sondern vielmehr im Wiener Dialekt „Oasch Kiebel“ gerufen hätte, was jedenfalls hoch verwechslungsfähig zu dem von den Polizisten vernommenen „Orsch Kieberer“ klingt. Dass der Zeuge BzI Ka. „gesehen“ haben will, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ gerufen hat, scheint auf die zur Tatzeit herrschende Umgebungsdunkelheit trotz Beleuchtung des Praterturms im Hinblick auf die - wenn auch schon allenfalls verlangsamte - Drehbewegung des Karussells nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal den als Zeugen vernommenen Polizisten nicht einmal mehr in Erinnerung war, ob der Nachbarsitz des Beschuldigten am Karussell besetzt gewesen war oder nicht. Letztlich ist aber die Persönlichkeit des Beschuldigten selbst zu berücksichtigen: Gegen diesen liegen der Aktenlage nach mehrfache einschlägige Vormerkungen vor, was zeigt, dass er es bisher nicht geschafft hat, erfolgreich Bestrafungen nach dem WLSG zu entgehen. Das erkennende Gericht hält es im Hinblick auf den am Tatabend erfolgten Alkoholkonsum des Beschuldigten und seinen Zustand nach der Star-Flyer-Fahrt (der polizeiliche Anzeigenleger K. gab als Zeuge an, dass der Beschuldigte bei Verlassen des Karussells geschwankt hat) für sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in dieser konkreten Situation noch in der Lage war, sich umgehend und sofort auf eine Weise zu verantworten, die ihm eine weitere Bestrafung nach dem WLSG erspart, indem er über Vorhalt noch beim Ausgang des Fahrgeschäfts gegenüber den Polizisten angab, nicht „Orsch Kieberer“, sondern „Orsch Kübel“ gerufen zu haben.
Schlagworte
Mangelnde Taterweisung der öffentlichen Anstandsverletzung nach WLSG; Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG; Gestikulieren muss als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014