Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2014Index
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;Norm
WLSG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne.Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne.
Schlagworte
Mangelnde Taterweisung der öffentlichen Anstandsverletzung nach WLSG; Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG; Gestikulieren muss als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014