RS Lvwg 2014/4/22 VGW-031/008/9098/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2014

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
SPG §82 Abs1
  1. SPG § 82 heute
  2. SPG § 82 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. SPG § 82 gültig von 01.08.2016 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2016
  4. SPG § 82 gültig von 01.04.2012 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
  5. SPG § 82 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. SPG § 82 gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne.Wesentlich für die Frage der Tatbilderfüllung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG ist sohin der unzweifelhafte Nachweis darüber, dass der Beschuldigte „Orsch Kieberer“ und nicht „Orsch Kübel“ gerufen hat, stellt doch die (im Übrigen nicht zur Last gelegte) Verwendung der Wortfolge „Orsch Kübel“ in Bezug auf das Karussell keine öffentliche Anstandsverletzung, sondern im Hinblick auf das um 22.15 Uhr im Prater in unmittelbarer Nähe des Bierlokales Schweizerhaus üblicher Weise aufhältige Publikum eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung hinsichtlich des durch das Fahrgeschäft nicht erfüllten „Spaßfaktors“ dar, mit welcher angezeigt werden soll, dass man durchaus mehr Nervenkitzel vertragen könne.

Schlagworte

Mangelnde Taterweisung der öffentlichen Anstandsverletzung nach WLSG; Reden mit den Händen bzw. Gestikulieren erfüllt nicht den Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG; Gestikulieren muss als aggressiv einzustufen sein und eine Amtshandlung behindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.008.9098.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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