RS Lvwg 2014/4/23 VGW-141/058/24336/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §5
WMG §16
WMG §38

Rechtssatz

Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. § 38 WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach § 38 WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. § 16 WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist.Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. Paragraph 38, WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach Paragraph 38, WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. Paragraph 16, WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist.

Schlagworte

Gleichstellung von EWR Bürgern; fremdsprachige Dokumente; Anmeldebescheinigung hat nur deklarative Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.24336.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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