Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. § 38 WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach § 38 WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. § 16 WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist.Zu den auf slowakisch vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass gem. Paragraph 38, WMG die Anbringen und Beilagen von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit sind; Barauslagen – zu denen auch Dolmetschkosten gehören – sind nach Paragraph 38, WMG nicht zu ersetzen, sodass eine Abweisung gem. Paragraph 16, WMG aus diesem Grund wohl nicht möglich ist.
Schlagworte
Gleichstellung von EWR Bürgern; fremdsprachige Dokumente; Anmeldebescheinigung hat nur deklarative BedeutungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.24336.2014Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014