Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
In der gegenständlichen Regelung des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz wird kein Verstoß gegen die Vorgaben des EU-Rechts (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) erblickt zu werden. Insbesonders vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber im Bundesland Wien generell Ausspielungen wie die gegenständliche verboten hat, nicht als EU-rechtswidrig eingestuft zu werden.In der gegenständlichen Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz wird kein Verstoß gegen die Vorgaben des EU-Rechts (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) erblickt zu werden. Insbesonders vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber im Bundesland Wien generell Ausspielungen wie die gegenständliche verboten hat, nicht als EU-rechtswidrig eingestuft zu werden.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014