Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Seitens der Beschwerdeführerin wird nun aber unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 15.9.2011, C 347/09 (Dickinger) die Ansicht vertreten, dass infolge des Anwendungsvorrangs unmittelbar anzuwendenden EU-Rechts zumindest alle strafrechtlichen Regelungen, welche die Durchführung von Glücksspielen, welche vom Glücksspielmonopol erfasst sind, betreffen, in Österreich unanwendbar (daher durch das EU-Recht verdrängt) sind.
Dieser Annahme vermag aus mehreren Gründen nicht gefolgt zu werden:
Wie der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder betont, sind die nationalen Gesetzgeber (bei gleichzeitiger Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) durchaus berechtigt, die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen an gesetzliche Vorgaben (wie etwa an eine Konzessionserteilung) zu knüpfen, insofern dadurch in einer verhältnismäßigen und geeigneten Weise ordnungspolitische und verbraucherschutzrechtliche Ziele verfolgt werden (vgl. nur zuletzt EuGH 8. 9. 2009, Rs C-42/07, Liga Portuguesa ua, Rz 61 [vgl dazu Anm von Winkelmüller, EuZW 2009, 692; Koenig, Das Urteil Liga Portuguesa - nicht nur deutsche Glücksspieler warten weiter!, EuZW 2009, 673]; EuGH 8. 9. 2010, verb Rs C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 u C-410/07, Markus Stoß ua, Rz 83, 88 ff, 97, 103 ff u 106; EuGH 8. 9. 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rz 68; VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; Noll-Ehlers, Kohärente und systematische Beschränkungen der Grundfreiheiten - Ausgehend von der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts im Glücksspielbereich, EuZW 2008, 522 ff; Hambach/Kruis, Gelten die Grundfreiheiten auch für Geld- und Glücksspiele?, EuZW 2008, Heft 22, IX f [X]; Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247; Faffelberger, Österreichisches Glücksspielgesetz europarechtskonform?, ÖJZ 2008, 847).Wie der EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung immer wieder betont, sind die nationalen Gesetzgeber (bei gleichzeitiger Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) durchaus berechtigt, die Zulässigkeit der Durchführung von Glücksspielen an gesetzliche Vorgaben (wie etwa an eine Konzessionserteilung) zu knüpfen, insofern dadurch in einer verhältnismäßigen und geeigneten Weise ordnungspolitische und verbraucherschutzrechtliche Ziele verfolgt werden vergleiche nur zuletzt EuGH 8. 9. 2009, Rs C-42/07, Liga Portuguesa ua, Rz 61 [vgl dazu Anmerkung von Winkelmüller, EuZW 2009, 692; Koenig, Das Urteil Liga Portuguesa - nicht nur deutsche Glücksspieler warten weiter!, EuZW 2009, 673]; EuGH 8. 9. 2010, verb Rs C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 u C-410/07, Markus Stoß ua, Rz 83, 88 ff, 97, 103 ff u 106; EuGH 8. 9. 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rz 68; VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068; Noll-Ehlers, Kohärente und systematische Beschränkungen der Grundfreiheiten - Ausgehend von der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts im Glücksspielbereich, EuZW 2008, 522 ff; Hambach/Kruis, Gelten die Grundfreiheiten auch für Geld- und Glücksspiele?, EuZW 2008, Heft 22, römisch neun f [X]; Leidenmühler, Das "Engelmann"-Urteil des EuGH - Rien ne va plus für das österreichische Glücksspielgesetz, MR 2010, 247; Faffelberger, Österreichisches Glücksspielgesetz europarechtskonform?, ÖJZ 2008, 847).
Auch ist demnach der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Verfolgung dieser Zielsetzung durchaus befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspiels zu erlassen, und zur Erreichung dieses Zieles etwa auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Auch durch die Entscheidung des EuGH vom 15.9.2011, C 347/09 (Dickinger) wurde von dieser ständigen Judikatur nicht abgegangen:
Gegenstand dieser Entscheidung war vielmehr ein konkreter Fall, in welchem durch eine Person Glücksspiele veranstaltet wurden, welche als solche nach der österreichischen Rechtsordnung nicht verboten waren. Fraglich war daher nicht, ob der österreichische Gesetzgeber bestimmte Glücksspiele verbieten darf oder nicht.
Hinsichtlich eines solchen nach der österreichischen Rechtsordnung zulässigerweise veranstaltbaren Glücksspiels wurden an den Europäischen Gerichtshof mehrere Auslegungsfragen in Anbetracht des Umstands gerichtet, dass nach dem österreichischen Recht dieses zulässigerweise veranstaltbare Glücksspiel nur durch eine einzige Person oder einige wenige Personen, welcher (welchen) durch die Behörde eine ausschließliche Konzession zur Durchführung dieser Glücksspiele bewilligt worden war (waren), veranstaltet werden darf (dürfen). Zu dieser Frage der Zulässigkeit der Beschränkung des Kreises der Personen, welche ein zulässigerweise veranstaltbares Glücksspiel (daher ein durchaus erlaubtes Glücksspiel) durchführen dürfen, auf eine einzige Person oder auf einen kleinen Personenkreis, nahm der Europäische Gerichtshof in der obangeführten Vorabentscheidung Stellung.
Sohin unterscheidet sich die vom Europäischen Gerichtshof rechtlich gewürdigte Sachlage grundlegend von der Sachlage des gegenständlichen Verfahrens, zumal nach der Wiener Rechtslage, von den mit 31.12.2014 auslaufenden Übergangsfällen abgesehen, die Veranstaltung von Glücksspielen mit Gewinnspielapparaten verboten ist.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014