Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
In Wien dürfen keine Ausspielungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz durchgeführt werden; sodass für den Bereich des Bundeslands Wien die Frage der Vereinbarkeit der Regelung des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz mit den Vorgaben der EU-Niederlassungsfreiheit sich nicht stellen kann.In Wien dürfen keine Ausspielungen i.S.d. Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz durchgeführt werden; sodass für den Bereich des Bundeslands Wien die Frage der Vereinbarkeit der Regelung des Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz mit den Vorgaben der EU-Niederlassungsfreiheit sich nicht stellen kann.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014