Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Der Spielauftrag und Spieleinsatz wird in Wien geleistet und die Tasteneingaben und der Geldeinwurf werden im gegenständlichen Lokal in Wien gesetzt. Auch wird ein eventueller Gewinn im gegenständlichen Lokal in Wien an den Spieler ausbezahlt. Lediglich der computerunterstützte Rechenvorgang erfolgt in der Steiermark. Dass der Spieler in Wien über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung in Wien stattfindet. Die "Auslagerung" der genannten Spielgerätebestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen i.S.d. GSPG im gegenständlichen Lokal stattfinden, nichts zu ändern (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155).Der Spielauftrag und Spieleinsatz wird in Wien geleistet und die Tasteneingaben und der Geldeinwurf werden im gegenständlichen Lokal in Wien gesetzt. Auch wird ein eventueller Gewinn im gegenständlichen Lokal in Wien an den Spieler ausbezahlt. Lediglich der computerunterstützte Rechenvorgang erfolgt in der Steiermark. Dass der Spieler in Wien über das dort befindliche Gerät lediglich über eine Internetverbindung das von ihm gesteuerte, an einem anderen Ort entsprechend seinen Entscheidungen bzw. Tasteneingaben durchgeführte Spiel im engeren Sinn, nämlich die Positionierung der virtuellen Walzen, beobachtet, ändert nichts an dem Umstand, dass durch diesen Geschehensablauf eine Ausspielung in Wien stattfindet. Die "Auslagerung" der genannten Spielgerätebestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen i.S.d. GSPG im gegenständlichen Lokal stattfinden, nichts zu ändern vergleiche VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155).
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014