Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
In den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz wird keine (im Hinblick auf Art. 7 B-VG wie auch auf die Vorgaben des AEUV) unsachliche oder überschießende Regelung erblickt. So vermag insbesondere die Regelung, dass an einer Spielstätte mindestens zehn Terminals aufgestellt sein müssen, mit der vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich als zulässig anerkannten Intention, das Glücksspiel an bestimmten Orten zu konzentrieren und insofern auch die Gelegenheiten zur Durchführung von Glücksspielen zu minimieren, begründet zu werden.In den Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz wird keine (im Hinblick auf Artikel 7, B-VG wie auch auf die Vorgaben des AEUV) unsachliche oder überschießende Regelung erblickt. So vermag insbesondere die Regelung, dass an einer Spielstätte mindestens zehn Terminals aufgestellt sein müssen, mit der vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich als zulässig anerkannten Intention, das Glücksspiel an bestimmten Orten zu konzentrieren und insofern auch die Gelegenheiten zur Durchführung von Glücksspielen zu minimieren, begründet zu werden.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014