Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Die Anforderungen des § 44a VStG gelten nicht für Einziehungsbescheide, sodass schon aus diesem Grund keinesfalls gefordert ist, bereits im Spruch die Spiele, welche auf dem Gerät gespielt werden können, anzuführen.Die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG gelten nicht für Einziehungsbescheide, sodass schon aus diesem Grund keinesfalls gefordert ist, bereits im Spruch die Spiele, welche auf dem Gerät gespielt werden können, anzuführen.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014