Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall werden durch ein Unternehmen bzw. wurde durch mehrere Unternehmen, welches bzw. welche dauerhaft an jeweils bestimmten Standorten im Bundesgebiet Glücksspielleistungen erbringen, Glückspielleistungen erbracht. Wenn man bezüglich dieser Glücksspielleistungen überhaupt einen grenzüberschreitenden Bezug annehmen sollte (was in Anbetracht des Umstands, dass die gegenständlichen Glücksspielleistungen ausschließlich durch in Österreich ansässige Unternehmen erbracht werden, vom erkennenden Gericht negiert wird; erbringt doch die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet gar keine Glücksspieldienstleistungen), so würde durch diese Bestimmung nicht in die Dienstleistungsfreiheit, sondern in die Niederlassungsfreiheit eingegriffen.
Durch die Vorabentscheidung des EuGH vom 15.9.2011, Zl. C 347/09 (Dickinger), wurden nur Aussagen zur Rechtfertigbarkeit bestimmter Eingriffe in grenzüberschreitend erbrachte, der Dienstleistungsfreiheit unterliegende Glücksspielleistungen getätigt. Da aber es sich insbesondere aus dem AEUV ergibt, dass nach dem EU-Recht die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit viel strenger als die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit geprüft wird, dass daher die Verfolgung von Rechtsschutzinteressen, welche einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann, nicht zwingend auch einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtzufertigen vermag, vermögen Ausführungen des EUGH zur Unzulässigkeit der Rechtfertigung bestimmter Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit nur bedingt etwas zur Frage der Zulässigkeit dieser Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit auszusagen.
Sohin wären die Vorgaben des § 4 Abs. 2 bzw. des § 12a Glücksspielgesetz nur dann EU-rechtswidrig, wenn sich herausstellen würde, dass durch diese Vorgaben eine unverhältnismäßige, daher eine sachlich nicht begründbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit erfolgt ist. Zur Zulässigkeit von Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit von Glücksspielunternehmen finden sich nun aber in der gegenständlichen EuGH-Vorabentscheidung überhaupt keine Ausführungen.Sohin wären die Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 2, bzw. des Paragraph 12 a, Glücksspielgesetz nur dann EU-rechtswidrig, wenn sich herausstellen würde, dass durch diese Vorgaben eine unverhältnismäßige, daher eine sachlich nicht begründbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit erfolgt ist. Zur Zulässigkeit von Eingriffen in die Niederlassungsfreiheit von Glücksspielunternehmen finden sich nun aber in der gegenständlichen EuGH-Vorabentscheidung überhaupt keine Ausführungen.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014