Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Die Art und Weise der Durchführung der gegenständlichen Ausspielung entspricht nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 25 Z 2 Glücksspielgesetz bzw. hat diesen nicht entsprochen. Diese Ausspielungen können daher denkunmöglich künftig genehmigt werden. Die Art und Weise der Durchführung der gegenständlichen Ausspielung entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Glücksspielgesetz bzw. hat diesen nicht entsprochen. Diese Ausspielungen können daher denkunmöglich künftig genehmigt werden.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs steht es nun aber den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte oder alle Arten von Glücksspielen zu verbieten bzw. zu reglementieren (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs steht es nun aber den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte oder alle Arten von Glücksspielen zu verbieten bzw. zu reglementieren vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068).
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014