Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin wäre es Leichtes gewesen, die gegenständlichen Spiele gesetzeskonform im gegenständlichen Lokal auszuspielen. Diesfalls wäre es nur nötig gewesen, rechtzeitig eine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zu beantragen und zu erwerben. Bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungserfordernisse wäre eine solche Konzessionserteilung auch durchsetzbar gewesen. Dies wieder hätte zur Folge gehabt, dass zum Kontrollzeitpunkt die gegenständlichen Ausspielungen von der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 Glücksspielgesetz erfasst gewesen wären, und daher keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol dargestellt hätten.Der Beschwerdeführerin wäre es Leichtes gewesen, die gegenständlichen Spiele gesetzeskonform im gegenständlichen Lokal auszuspielen. Diesfalls wäre es nur nötig gewesen, rechtzeitig eine Konzession nach dem Wr. Veranstaltungsgesetz zu beantragen und zu erwerben. Bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungserfordernisse wäre eine solche Konzessionserteilung auch durchsetzbar gewesen. Dies wieder hätte zur Folge gehabt, dass zum Kontrollzeitpunkt die gegenständlichen Ausspielungen von der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Glücksspielgesetz erfasst gewesen wären, und daher keinen Eingriff in das Glücksspielmonopol dargestellt hätten.
Insofern vermag nicht einmal gesagt zu werden, dass es dem Veranstalter der gegenständlichen Glücksspiele bei rechtmäßigem Verhalten durch das österreichische Recht untersagt war bzw. ist, die gegenständlichen Walzenspiele etc. auszuspielen. Im Falle der Erfüllung der Vorgaben des Wr. Veranstaltungsgesetzes im Jahre 2009 und einer entsprechenden Antragstellung wäre dem Veranstalter sicherlich auch eine Konzession zur Veranstaltung dieser Spiele erteilt worden.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014