Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.04.2014Index
34 MonopoleNorm
GSpG §1 Abs1Anmerkung
VfGH E 648/2014-7 v. 18.9.2014Rechtssatz
Seit dem 1.3.2014 ist gemäß § 50 Abs. 1 GSpG in Wien generell (daher auch im Hinblick von Ausspielungen von über 10 Euro) die Landespolizeidirektion Wien zur Durchführung von erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und zu Entziehungen nach dem Glücksspielgesetz zuständig. Seit dem 1.3.2014 ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GSpG in Wien generell (daher auch im Hinblick von Ausspielungen von über 10 Euro) die Landespolizeidirektion Wien zur Durchführung von erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und zu Entziehungen nach dem Glücksspielgesetz zuständig.
Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Landespolizeidirektion Wien in diesen Angelegenheiten ist das Verwaltungsgericht Wien funktional zuständig.
Im gegenständlichen Fall ist daher das Landesverwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung (Beschwerde) gegen einen in diesen Angelegenheiten ergangenen erstinstanzlichen Bescheid funktional zuständig.
Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, welche rechtliche Auswirkung die Novellierung des § 52 GSpG für laufende Rechtsmittelverfahren bezüglich von vor dem 1.3.2014 erlassenen Einziehungsbescheiden i.S.d. § 54 GSpG hat.Im gegenständlichen Verfahren stellt sich die Frage, welche rechtliche Auswirkung die Novellierung des Paragraph 52, GSpG für laufende Rechtsmittelverfahren bezüglich von vor dem 1.3.2014 erlassenen Einziehungsbescheiden i.S.d. Paragraph 54, GSpG hat.
Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung des § 52 GSpG im Zusammenhang mit der keine Rückwirkung anordnenden Inkrafttretensbestimmung des § 60 Abs. 34 GSpG zum Ausdruck bringen wollte, dass mit Inkrafttreten dieser Bestimmung nur im Hinblick auf nach dem 1.3.2014 erfolgte Verstöße gegen das GSpG ein Zuständigkeitsübergang von den Gerichten auf die Verwaltungsbehörden erfolgen soll. Nach dieser Auslegung würden Verfahren bezüglich von vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen des Glücksspielmonopols mit Glücksspielapparaten, mit denen mit Einsätzen von über 10 Euro gespielt werden konnte bzw. kann, nicht weitergeführt werden können. Es könnte die Ansicht vertreten werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung des Paragraph 52, GSpG im Zusammenhang mit der keine Rückwirkung anordnenden Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 60, Absatz 34, GSpG zum Ausdruck bringen wollte, dass mit Inkrafttreten dieser Bestimmung nur im Hinblick auf nach dem 1.3.2014 erfolgte Verstöße gegen das GSpG ein Zuständigkeitsübergang von den Gerichten auf die Verwaltungsbehörden erfolgen soll. Nach dieser Auslegung würden Verfahren bezüglich von vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen des Glücksspielmonopols mit Glücksspielapparaten, mit denen mit Einsätzen von über 10 Euro gespielt werden konnte bzw. kann, nicht weitergeführt werden können.
Nach diesem Verständnis wären für diese Verfahren nur bis zum 1.3.2014 die Gerichte zuständig gewesen. Folglich wären alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Verfolgungshandlungen oder sonstige Rechtsakte einer Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, von einem unzuständigen Organ ergangen. Nach diesem Verständnis wären für diese Verfahren nur bis zum 1.3.2014 die Gerichte zuständig gewesen. Folglich wären alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Verfolgungshandlungen oder sonstige Rechtsakte einer Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, von einem unzuständigen Organ ergangen.
Zwingend wären daher somit alle vor dem 1.3.2013 gesetzten Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht (mehr) bestrafbar. Dies deshalb, zumal nach diesem Verständnis erst ab dem 1.3.2014 die Verwaltungsstrafbehörden zur Setzung von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 31 VStG im Hinblick auf Übertretung des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, zuständig und befugt waren. Zwingend wären daher somit alle vor dem 1.3.2013 gesetzten Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht (mehr) bestrafbar. Dies deshalb, zumal nach diesem Verständnis erst ab dem 1.3.2014 die Verwaltungsstrafbehörden zur Setzung von Verfolgungshandlungen i.S.d. Paragraph 31, VStG im Hinblick auf Übertretung des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, zuständig und befugt waren.
Alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Akte einer Verwaltungsstrafbehörde wären nach diesem Verständnis von einem unzuständigen Organ gesetzt und daher (vom Fall eines Rechtskrafteintritts im Hinblick eines rechtskraftfähigen Behördenakts abgesehen) als nicht beachtlich einzustufen. Nicht beachtlich wären sohin auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Verfolgungshandlungen einer Verwaltungsstrafbehörde (bzw. sonst einer Behörde) im Hinblick auf den oa Tatvorwurf.
Sohin wären alle Vorwürfe im Hinblick auf alle vor dem 1.3.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (mangels Setzung einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung) keinesfalls mehr verfolgbar. Dies deshalb, da hinsichtlich dieser Verfahren eine allfällig vor dem 1.3.2014 gesetzte Verfolgungshandlung einer Verwaltungsstrafbehörde) infolge der Unzulässigkeit der Setzung von Verfolgungshandlung bis zum 1.3.2014 durch Verwaltungsstrafbehörden) ohne rechtliche Relevanz wäre. Sohin wären alle Vorwürfe im Hinblick auf alle vor dem 1.3.2013 gesetzte Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (mangels Setzung einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung) keinesfalls mehr verfolgbar. Dies deshalb, da hinsichtlich dieser Verfahren eine allfällig vor dem 1.3.2014 gesetzte Verfolgungshandlung einer Verwaltungsstrafbehörde) infolge der Unzulässigkeit der Setzung von Verfolgungshandlung bis zum 1.3.2014 durch Verwaltungsstrafbehörden) ohne rechtliche Relevanz wäre.
Da durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung i.S.d. StPO keine (zwingend durch Behörden zu setzende) Verfolgungshandlung i.S.d. § 31 VStG gesetzt wird, wären auch allfällig durch ein Gericht gesetzte Verfolgungshandlungen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich dieser Übertretungen herbeizuführen.Da durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung i.S.d. StPO keine (zwingend durch Behörden zu setzende) Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 31, VStG gesetzt wird, wären auch allfällig durch ein Gericht gesetzte Verfolgungshandlungen nicht geeignet, eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich dieser Übertretungen herbeizuführen.
Wollte man daher dieser Auslegung des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG folgen, hätte der Gesetzgeber durch diese Novelle bewirken wollen, dass alle noch offenen Verwaltungsstrafverfahren wegen vor dem 1.3.2013 gesetzter Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind. Wollte man daher dieser Auslegung des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG folgen, hätte der Gesetzgeber durch diese Novelle bewirken wollen, dass alle noch offenen Verwaltungsstrafverfahren wegen vor dem 1.3.2013 gesetzter Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind.
Zudem ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, bei welchen Verfahren wegen Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, am 1.3.2014 anhängig waren, diese Akten erst binnen einiger Wochen nach dem 1.3.2014 an die nunmehr zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermitteln werden, und dass erfahrungsgemäß die Verwaltungsstrafbehörden nicht sofort in jedem abgetretenen Verfahren eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 31 VStG setzen können, muss sogar angenommen werden. In Anbetracht dieses dem Gesetzgeber zu unterstellenden Wissens muss sogar angenommen werden, dass bei dieser Auslegung der Gesetzgeber davon ausging, dass durch diese oa Novelle letztlich alle vor dem 1.6.2013 gesetzten Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr geahndet werden können.Zudem ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, bei welchen Verfahren wegen Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, am 1.3.2014 anhängig waren, diese Akten erst binnen einiger Wochen nach dem 1.3.2014 an die nunmehr zuständige Verwaltungsstrafbehörde übermitteln werden, und dass erfahrungsgemäß die Verwaltungsstrafbehörden nicht sofort in jedem abgetretenen Verfahren eine Verfolgungshandlung i.S.d. Paragraph 31, VStG setzen können, muss sogar angenommen werden. In Anbetracht dieses dem Gesetzgeber zu unterstellenden Wissens muss sogar angenommen werden, dass bei dieser Auslegung der Gesetzgeber davon ausging, dass durch diese oa Novelle letztlich alle vor dem 1.6.2013 gesetzten Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr geahndet werden können.
Dass diese Intention dem Gesetzgeber, insbesondere in Anbetracht der Ausführungen in der Regierungsvorlage, RV 24 BlgNR 25.GP, wonach durch diese Novelle die lückenlose Ahndung von allen Übertretungen gegen das Glücksspielmonopol sicher gestellt werden soll, nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lag ja gerade der Grund und der Zweck dieser Novelle darin, dass möglichst lückenlos Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, geahndet werden. Dass diese Intention dem Gesetzgeber, insbesondere in Anbetracht der Ausführungen in der Regierungsvorlage, Regierungsvorlage 24 BlgNR 25.GP, wonach durch diese Novelle die lückenlose Ahndung von allen Übertretungen gegen das Glücksspielmonopol sicher gestellt werden soll, nicht zugesonnen werden kann, liegt auf der Hand. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lag ja gerade der Grund und der Zweck dieser Novelle darin, dass möglichst lückenlos Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, geahndet werden.
Angesichts dieser Intention wäre es geradezu widersinnig, dass der Gesetzgeber eine diese Intention in der Art und Weise gesetzlich realisieren wollte, dass er bewusst gleichzeitig normierte, dass bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind.Angesichts dieser Intention wäre es geradezu widersinnig, dass der Gesetzgeber eine diese Intention in der Art und Weise gesetzlich realisieren wollte, dass er bewusst gleichzeitig normierte, dass bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, nicht mehr zu ahnden sind.
Eine solche dem Gesetzgeber bei Zugrundelegung dieser Auslegungsvariante zuzusinnende Intention steht daher in einem eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage dieser Novelle.
Offenkundig wollte der Gesetzgeber sohin gerade diese im Interpretationsweg aus der Bestimmung des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG denkmöglich erschließbare Konsequenz keinesfalls in Kauf nehmen. Es sprechen daher gute Gründe einer denkmöglichen Interpretation des § 52 i.V.m. § 60 Abs. 34 GSpG, welche zur Konsequenz hat, dass auch bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (sofern nicht bereits eine Strafbarkeits- oder Beschwerdeverjährung eingetreten ist) weiterhin zu ahnden sind, den Vorzug zu geben.Offenkundig wollte der Gesetzgeber sohin gerade diese im Interpretationsweg aus der Bestimmung des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG denkmöglich erschließbare Konsequenz keinesfalls in Kauf nehmen. Es sprechen daher gute Gründe einer denkmöglichen Interpretation des Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 34, GSpG, welche zur Konsequenz hat, dass auch bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, (sofern nicht bereits eine Strafbarkeits- oder Beschwerdeverjährung eingetreten ist) weiterhin zu ahnden sind, den Vorzug zu geben.
Zu solch einem Interpretationsergebnis vermag man nur dann zu gelangen, wenn man annimmt, dass nach der Intention des Gesetzgebers von einer Verwaltungsbehörde vor dem 1.3.2014 gesetzte verwaltungsstrafrechtliche Akte (insbesondere Verfolgungshandlungen) für noch am 1.3.2014 oder danach bei einer Verwaltungsstrafbehörde oder einem Verwaltungsgericht anhängige oder anhängig werdende Verfahren als rechtsgültig gesetzt einzustufen sind.
Ein solches Interpretationsergebnis lässt sich auf mehreren Wegen erreichen:
Erstens erscheint es vertretbar, die Wendung des § 52 Abs. 3 GSpG, wonach eine Tat, durch welche sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen ist, sich auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängige Verfahren, daher auch auf Verfahren, denen Übertretungen vor dem 1.3.2014 zugrunde liegen, bezieht. Erstens erscheint es vertretbar, die Wendung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG, wonach eine Tat, durch welche sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, GSpG als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wird, nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen ist, sich auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängige Verfahren, daher auch auf Verfahren, denen Übertretungen vor dem 1.3.2014 zugrunde liegen, bezieht.
Wenn man diese Bestimmung in diesem Sinne auslegt, muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausging, dass die in diesen Verfahren bislang gesetzten behördlichen Vollzugsakte als rechtmäßig gesetzt einzustufen sind.
Für den Fall, dass man die Ansicht vertritt, dass eine solche Annahme direkt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (bei Heranziehens des äußersten Wortsinns dieser Wendung) nicht mehr ableitbar ist, so wird man zwingend vom Vorliegen einer planwidrigen Rechtslücke, welche im obgenannten Sinn im Analogieschluss zu schließen ist, auszugehen haben. Da sich diese Rechtslücke bzw. dieser Analogieschluss nicht auf eine Auslegung eines Straftatbestands bezieht, findet auf diesen Lückenschluss auch nicht der Interpretationsgrundsatz, dass im Hinblick auf die Auslegung von Straftatbeständen eine gesetzliche Regelung grundsätzlich eng auszulegen ist, und dass bei der Auslegung von Straftatbeständen ein Lückenschluss im Analogiewege unzulässig ist, eine Anwendung. Ein solcher Analogieschluss erscheint daher gesetzlich zulässig.
Zu diesem Interpretationsergebnis gelangt man zudem auch bei Auslegung der Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen“ im § 52 Abs. 3 GSpG. Durch diese Wendung wird nämlich nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind. Zu diesem Interpretationsergebnis gelangt man zudem auch bei Auslegung der Wendung „nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, GSpG zu bestrafen“ im Paragraph 52, Absatz 3, GSpG. Durch diese Wendung wird nämlich nicht ausdrücklich bloß ein Zuständigkeitsübergang auf ein bestimmtes Vollzugsorgan normiert. Vielmehr ordnet diese Bestimmung an, dass bestimmte (nämlich die in die Gerichtsanhängigkeit fallenden) Übertretungen (worunter wohl auch alle vor dem 1.3.2014 gesetzten Übertretungen fallen) zu bestrafen sind.
Durch diese Wendung (arg: „bestrafen“) wird daher geradezu vorgeschrieben, dass auch vor dem 1.3.2014 gesetzte Übertretungen zu bestrafen sind. Wenn daher aus dieser Bestimmung eine die bestehenden Zuständigkeiten ändernde Zuständigkeitsregelung erschlossen wird, so muss darin (ab dem 1.3.2014) eine umfassende Zuerkennung einer inhaltlichen Entscheidungsbefugnis der mit der Ahndung von Verwaltungsstrafen befassten Vollzugsorgane im Hinblick auf Tatbildverwirklichungen vor dem 1.3.2014 erblickt werden.
Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen. Nach diesem Verständnis wird durch diese Wendung “bestrafen“ jedes Vollzugsorgan, welches ab dem 1.3.2014 sachlich, örtlich und funktional zur Entscheidung im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, entscheidungskompetent, befugt ist, ermächtigt, vor dem 1.3.2014 gesetzte Tatbildverwirklichungen zu bestrafen.
Nach diesem Verständnis ist aus der (keine Einschränkung auf eine bestimmtes Vollzugsorgan beinhaltenden) Wendung „zu bestrafen“ zudem zu folgern, dass dadurch auch Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in anhängigen Rechtsmittelverfahren für sachlich und funktional kompetent erklärt werden, eine erstbehördlich ausgesprochene Verwaltungsstrafe zu bestätigen.
Wenn daher durch diese Wendung die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz in den bei diesen anhängigen Verfahren mit dieser Entscheidungsbefugnis ausgestattet werden, wird zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in diesen Verfahren die Frage, ob die behördliche Erstinstanz vor dem 1.4.2014 (ex tunc betrachtet) zur Erlassung des jeweils bekämpften Bescheids bzw. zur Setzung von Verfolgungshandlungen sachlich zuständig war, nicht beachtlich ist. Sohin ist zumindest ex nunc betrachtet davon auszugehen, dass die vor dem 1.3.2014 Rechtsakte der Verwaltungsstrafbehörden rechtswirksam gesetzt worden sind.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen insbesondere in Hinblick auf die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers anlässlich der Erlassung der oa Novelle die besseren Gründe für die Annahme, dass § 52 Abs. 3 GSpG im Sinne dieser beiden letztgenannten Interpretationsergebnisse auszulegen ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sprechen insbesondere in Hinblick auf die ausdrücklichen Intentionen des Gesetzgebers anlässlich der Erlassung der oa Novelle die besseren Gründe für die Annahme, dass Paragraph 52, Absatz 3, GSpG im Sinne dieser beiden letztgenannten Interpretationsergebnisse auszulegen ist.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsergebnisse ist daher zu folgern, dass der Gesetzgeber auch normiert hat, dass im Hinblick auf Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, vor dem 1.3.2014 von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gesetzte Rechtsakte als rechtmäßig gesetzt (und daher – zumindest ex nunc betrachtet - als von einer zuständigen Behörde erlassen) einzustufen sind.Bei Zugrundelegung dieser Auslegungsergebnisse ist daher zu folgern, dass der Gesetzgeber auch normiert hat, dass im Hinblick auf Übertretungen des Paragraph 52, GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, vor dem 1.3.2014 von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gesetzte Rechtsakte als rechtmäßig gesetzt (und daher – zumindest ex nunc betrachtet - als von einer zuständigen Behörde erlassen) einzustufen sind.
Sohin ist aber zu folgern, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren im Falle des Vorliegens aller Tatbestandselemente des § 54 GSpG meritorisch dahingehend zu entscheiden hat, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird und der bekämpfte Bescheid (allenfalls mit einer Wirkung ex nunc) bestätigt wird.Sohin ist aber zu folgern, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren im Falle des Vorliegens aller Tatbestandselemente des Paragraph 54, GSpG meritorisch dahingehend zu entscheiden hat, dass der Beschwerde keine Folge gegeben wird und der bekämpfte Bescheid (allenfalls mit einer Wirkung ex nunc) bestätigt wird.
Aufgrund des Umstands, dass das Verwaltungsgericht Wien seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hat, hat das Verwaltungsgericht Wien sohin unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Entziehung zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen, zu entscheiden. Im Falle der Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Einziehung des gegenständlichen Glücksspielapparats hat daher das Verwaltungsgericht Wien den gegenständlich bekämpften Einziehungsbescheid zu bestätigen.
Schlagworte
Novellierung des GSpG; bis zum 1.3.2013 bzw. 1.6.2013 gesetzte Übertretungen des § 52 GSpG mit Glücksspielapparaten, mit welchen ein Spieleinsatz von über 10 Euro möglich war, sind weiterhin zu ahndenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.042.4030.2014Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014