Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Anmerkung
VfGH v. 18.9.2015, E 1628/2015Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 Satz 3 VwGVG ist über Beschwerden gegen den (bescheidmäßigen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "ohne weiteres Verfahren unverzüglich" zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass in einem nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffenden Verfahren die (inhaltliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht (vollständig) zu prüfen ist (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zum Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG von an den VwGH gerichteten Bescheidbeschwerden in den Beschlüssen vom 10.10.2008, AW 2008/09/0107; 3.1.2005, AW 2004/11/0074; und 14.10.2003, AW 2003/11/0057). Das Verwaltungsgericht Wien hat – durch Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien – auf Grundlage der von der Behörde unverzüglich vorzulegenden Verwaltungsakten (und allfälliger anderer parater Beweismittel) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu befinden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 13 VwGVG Anm 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), § 13 VwGVG K 17).Nach dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz 5, Satz 3 VwGVG ist über Beschwerden gegen den (bescheidmäßigen) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung "ohne weiteres Verfahren unverzüglich" zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass in einem nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betreffenden Verfahren die (inhaltliche) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht (vollständig) zu prüfen ist vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zum Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, VwGG von an den VwGH gerichteten Bescheidbeschwerden in den Beschlüssen vom 10.10.2008, AW 2008/09/0107; 3.1.2005, AW 2004/11/0074; und 14.10.2003, AW 2003/11/0057). Das Verwaltungsgericht Wien hat – durch Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien – auf Grundlage der von der Behörde unverzüglich vorzulegenden Verwaltungsakten (und allfälliger anderer parater Beweismittel) über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu befinden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 13, VwGVG Anmerkung 8; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013), Paragraph 13, VwGVG K 17).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten; Behandlung der Kranken und Betreuung der GesundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.22050.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016