Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Anmerkung
VfGH v. 18.9.2015, E 1628/2015Rechtssatz
Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich im Sinne des § 13 Abs. 5 VwGVG vorerst nur auf diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids (seinen dritten Spruchpunkt). Dieser Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 AVG jedenfalls trennbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 59 Rz 107, und zur vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage im administrativen Instanzenzug § 64 Rz 42).Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschränkt sich im Sinne des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG vorerst nur auf diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids (seinen dritten Spruchpunkt). Dieser Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Satz 2 AVG jedenfalls trennbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), Paragraph 59, Rz 107, und zur vor dem 1.1.2014 geltenden Rechtslage im administrativen Instanzenzug Paragraph 64, Rz 42).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten; Behandlung der Kranken und Betreuung der GesundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.22050.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016