Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Anmerkung
VfGH v. 18.9.2015, E 1628/2015Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien hat bei der Abwägung, ob das der Behörde durch § 13 Abs. 2 VwGVG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien) die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. zum vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden und auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Prüfungsmaßstab Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), § 64 Rz 42).Das Verwaltungsgericht Wien hat bei der Abwägung, ob das der Behörde durch Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG eingeräumte Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde, darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (nicht aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien) die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß dieser Bestimmung gegeben waren vergleiche zum vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehenden und auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Prüfungsmaßstab Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband (2005), Paragraph 64, Rz 42).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten; Behandlung der Kranken und Betreuung der GesundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.22050.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016