Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.04.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §13 Abs2Anmerkung
VfGH v. 18.9.2015, E 1628/2015Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragt am Ende ihres Schriftsatzes innerhalb ihrer Anträge die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung. Aus ihren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und dem korrespondierenden Antrag ergibt sich, dass sie die Wiederherstellung der Suspensivwirkung ihrer Beschwerde bezweckt, dh sie möchte die einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im Regelfall gesetzlich zukommende aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG durch Aufhebung des dritten Absatzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids erreichen. Ihr gesamtes Vorbringen ist demnach nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin – statt den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien beantragt hätte, was insbesondere wegen der Kürze der zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung verstrichenen Zeit und ohne ein dahingehendes (neues) Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde, das (nunmehr) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung tragen könnte, nicht anzunehmen ist (vgl. zu diesem Verständnis bei ähnlich gelagerter Antragstellung das gebotene Auslegungsergebnis im Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2011/21/0266).Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragt am Ende ihres Schriftsatzes innerhalb ihrer Anträge die "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung. Aus ihren diesbezüglichen Beschwerdeausführungen und dem korrespondierenden Antrag ergibt sich, dass sie die Wiederherstellung der Suspensivwirkung ihrer Beschwerde bezweckt, dh sie möchte die einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im Regelfall gesetzlich zukommende aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG durch Aufhebung des dritten Absatzes des Spruchs des angefochtenen Bescheids erreichen. Ihr gesamtes Vorbringen ist demnach nicht so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin – statt den bescheidmäßigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu bekämpfen – die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG beim Verwaltungsgericht Wien beantragt hätte, was insbesondere wegen der Kürze der zwischen Bescheiderlassung und Beschwerdeerhebung verstrichenen Zeit und ohne ein dahingehendes (neues) Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde, das (nunmehr) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung tragen könnte, nicht anzunehmen ist vergleiche zu diesem Verständnis bei ähnlich gelagerter Antragstellung das gebotene Auslegungsergebnis im Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2012, 2011/21/0266).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung; Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache des Verfahrens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten; Behandlung der Kranken und Betreuung der GesundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.22050.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016