Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Anmerkung
VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Diese Bestimmung ist auch auf den Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, anzuwenden, zumal das ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des § 21 NAG Anwendung (vgl. dazu auch VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom 10. Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242).Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Diese Bestimmung ist auch auf den Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, anzuwenden, zumal das ARB 1/80 nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt sind, regelt. Demnach ist ein türkischer Staatsbürger bei der vom ARB 1/80 nicht geregelten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsaufnahme so zu behandeln wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, und findet somit insbesondere die Bestimmung des Paragraph 21, NAG Anwendung vergleiche dazu auch VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0468; VwGH vom 10. Oktober 2013, Zl. 2013/22/0242).
Schlagworte
unzulässige Inlandsantragstellung; Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens nicht gegeben; Interessensabwägung; ARB 1/80 nur für türkische Arbeitnehmer, die auf dem Arbeitsmarkt bereits ordnungsgemäß beschäftigt sindEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21704.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014