Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Anmerkung
VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0027Rechtssatz
§ 21 Abs. 3 NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Paragraph 21, Absatz 3, NAG legt fest, dass die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen kann, wenn kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Schlagworte
unzulässige Inlandsantragstellung; Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens nicht gegeben; Interessensabwägung; ARB 1/80 nur für türkische Arbeitnehmer, die auf dem Arbeitsmarkt bereits ordnungsgemäß beschäftigt sindEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21704.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014