Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinn des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (siehe VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu § 73, und die dort zitierte Judikatur).Liegen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, so geht mit dem Einlangen des Antrages bei der Oberbehörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag an diese Behörde über; ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde, unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hat, rechtswidrig (siehe VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 234 zu Paragraph 73,, und die dort zitierte Judikatur).
Schlagworte
Inlandsantragstellung; Erteilungshindernis; Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung; Schutz des Privat- und Familienlebens; SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11424.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014