Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
"Erlassung" eines Bescheides bedeutet nach der höchstgerichtlichen Judikatur Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; (vgl. VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Vorjudikatur)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet nach der höchstgerichtlichen Judikatur Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; vergleiche VwGH vom 26.6.2013, Zl. 2011/05/0121 sowie die darin enthaltenen Hinweise auf die Vorjudikatur).
Schlagworte
Inlandsantragstellung; Erteilungshindernis; Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung; Schutz des Privat- und Familienlebens; SäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.11424.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014