RS Lvwg 2014/4/28 VGW-041/028/5319/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.04.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §2
AuslBG §3
AuslBG §28
VStG §19
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Ausländer Küchenhilfsarbeiten in Form von Reinigen von Geschirr durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Ausländer hat Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet und diesem nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einfache Hilfsarbeiten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein selbständiges Werk darstellen können. Der vorgelegte Kooperationsvertrag ist auch nicht darauf ausgerichtet, dass der Ausländer einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher ein fortdauerndes Bemühen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt und hat seine Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers verrichtet. Die Tätigkeit wurde regelmäßig erbracht und war der Ausländer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Arbeit wurde – wie bereits angeführt – mit Arbeitsmitteln des Unternehmers durchgeführt, der Ausländer hat lediglich die Arbeitskleidung selbst mitgebracht. Die Arbeitsleistung ist ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen. Das Vorbringen, wonach der Ausländer im Gegensatz zu den sonstigen Küchenhilfskräften nur vorübergehend zum Einsatz kam, widerspricht nicht der Annahme, dass es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handelt, das zur Bewältigung eines vorübergehenden höheren Arbeitsanfalles eingegangen wurde. Der Umstand, dass der Ausländer das oben angeführte Gewerbe angemeldet hatte, hat auf die Annahme, dass es sich hier um ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, keinen Einfluss. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert war, der Annahme eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen stehen. Das Vorliegen sämtlicher Elemente eines Arbeitsvertrages ist überdies nicht erforderlich, um von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen.Im vorliegenden Fall hat der Ausländer Küchenhilfsarbeiten in Form von Reinigen von Geschirr durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Der Ausländer hat Arbeitsmittel des Auftraggebers verwendet und diesem nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der Tätigkeit handelt es sich um einfache Hilfsarbeiten, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein selbständiges Werk darstellen können. Der vorgelegte Kooperationsvertrag ist auch nicht darauf ausgerichtet, dass der Ausländer einen bestimmten Erfolg schuldet, sondern eher ein fortdauerndes Bemühen. Er wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt und hat seine Tätigkeit im Betrieb des Unternehmers verrichtet. Die Tätigkeit wurde regelmäßig erbracht und war der Ausländer zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Die Arbeit wurde – wie bereits angeführt – mit Arbeitsmitteln des Unternehmers durchgeführt, der Ausländer hat lediglich die Arbeitskleidung selbst mitgebracht. Die Arbeitsleistung ist ausschließlich dem Auftraggeber zu Gute gekommen. Das Vorbringen, wonach der Ausländer im Gegensatz zu den sonstigen Küchenhilfskräften nur vorübergehend zum Einsatz kam, widerspricht nicht der Annahme, dass es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handelt, das zur Bewältigung eines vorübergehenden höheren Arbeitsanfalles eingegangen wurde. Der Umstand, dass der Ausländer das oben angeführte Gewerbe angemeldet hatte, hat auf die Annahme, dass es sich hier um ein zumindest arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, keinen Einfluss. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass der Ausländer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert war, der Annahme eines bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen stehen. Das Vorliegen sämtlicher Elemente eines Arbeitsvertrages ist überdies nicht erforderlich, um von einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG auszugehen.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmerähnliches Verhältnis
Werkvertrag
Küchenhilfsarbeiten
Wiederholungstäter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5319.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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