Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Anmerkung
VwGH vom 16.9.2015, Ro 2014/22/0047Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist in seinen diesbezüglichen Ausführungen insofern zu folgen, als die Behörde gemäß § 21a Abs. 5 NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß § 21 Abs. 2 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG unter bestimmten Voraussetzungen absehen kann, worüber der Fremde zu belehren ist. Wie dem Gesetz jedoch ausdrücklich entnehmbar gilt dies nur für rechtmäßig aufhältige und zur Inlandsantragstellung berechtigte Drittstaatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer weder rechtmäßig in Österreich aufhältig noch zur Inlandsantragstellung berechtigt ist wurde bereits oben dargestellt und geht daher auch die Argumentation des Bestehens eines Verfahrensmangels wegen nicht erfolgter Belehrung durch die belangte Behörde nach § 21a Abs. 5 NAG ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage bei nicht erfolgter Belehrung durch die Behörde eine Antragstellung nach § 21a Abs. 5 auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sein soll und blieb auch der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Ausführungen schuldig.Dem Beschwerdeführer ist in seinen diesbezüglichen Ausführungen insofern zu folgen, als die Behörde gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG auf begründeten Antrag von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, NAG zur Inlandsantragstellung berechtigten Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG unter bestimmten Voraussetzungen absehen kann, worüber der Fremde zu belehren ist. Wie dem Gesetz jedoch ausdrücklich entnehmbar gilt dies nur für rechtmäßig aufhältige und zur Inlandsantragstellung berechtigte Drittstaatsangehörige. Dass der Beschwerdeführer weder rechtmäßig in Österreich aufhältig noch zur Inlandsantragstellung berechtigt ist wurde bereits oben dargestellt und geht daher auch die Argumentation des Bestehens eines Verfahrensmangels wegen nicht erfolgter Belehrung durch die belangte Behörde nach Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage bei nicht erfolgter Belehrung durch die Behörde eine Antragstellung nach Paragraph 21 a, Absatz 5, auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sein soll und blieb auch der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Ausführungen schuldig.
Schlagworte
Belehrungspflicht nach § 21a Abs. 5 NAG bei unrechtmäßigem AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015