Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Anmerkung
VwGH vom 16.9.2015, Ro 2014/22/0047Rechtssatz
Die Gattin und die Mutter des Beschwerdeführers sowie zwei seiner Kinder leben in Österreich und er mit seiner Mutter und Gattin im gemeinsamen Haushalt. Allerdings ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass die erneute Eheschließung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot noch aufrecht war und hat der Beschwerdeführer seit damals auch keinen Aufenthaltstitel in Österreich erworben.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. etwa VwGH, 14. Mai 2009, 2008/22/0935). Wie oben dargelegt wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aufrecht war und er seitdem einen Aufenthaltstitel in Österreich nicht erwarb. Es war und ist dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin damals sowie auch nach wie vor heute bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kann – auf den erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahre 2006 wird diesbezüglich ebenso ausdrücklich verwiesen – und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu.In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass der Fremde über familiäre Bindungen verfügt, nicht wesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen kann, wenn die allfällige Eheschließung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem dieser wusste, dass er nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte vergleiche etwa VwGH, 14. Mai 2009, 2008/22/0935). Wie oben dargelegt wurde die gegenständliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen, als gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aufrecht war und er seitdem einen Aufenthaltstitel in Österreich nicht erwarb. Es war und ist dem Beschwerdeführer sowie seiner Gattin damals sowie auch nach wie vor heute bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen konnte und kann – auf den erfolglosen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Jahre 2006 wird diesbezüglich ebenso ausdrücklich verwiesen – und kommt daher der so geschlossenen Ehe im Sinne der vorzunehmenden Abwägung eine nur untergeordnete Bedeutung zu.
Schlagworte
Relevanz einer bei unsicherem Aufenthalt geschlossenen EheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015