Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Anmerkung
VwGH vom 16.9.2015, Ro 2014/22/0047Rechtssatz
Es steht fest, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH, 9. Juni 2006, Zl. B 1277/2004). Es steht fest, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt. Allerdings ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VfGH, 9. Juni 2006, Zl. B 1277 aus 2004,).
Derartige Merkmale einer (besonderen) Abhängigkeit der Mutter des Beschwerdeführers vom Einschreiter konnten nicht festgestellt werden. Zwar legte der Beschwerdeführer im Zuge des durchgeführten Verfahrens dar, er versorge auch seine Mutter, ein weiteres konkretisierendes Vorbringen insbesondere im Hinblick auf die konkreten „Versorgungsleistungen“ des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht dargelegt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht konnte ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden, vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich mit Ausnahme seiner bis zum Jahre 1991 entfalteten Beschäftigungen keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daher seine Familie finanziell nicht unterstützen konnte. Auch im Hinblick auf die weiteren in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine entsprechenden Anhaltspunkte.
Schlagworte
Berücksichtigung selbsterhaltungsfähiger Angehöriger im AufenthaltsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11362.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015