Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.05.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs7Rechtssatz
Der ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist weder ein zur Vertretung nach außen Berufener noch ein verantwortlicher Beauftragter, weshalb für die von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG unzulässig ist.Der ausschließlich nach der Gewerbeordnung 1994 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer ist weder ein zur Vertretung nach außen Berufener noch ein verantwortlicher Beauftragter, weshalb für die von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen ein Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG unzulässig ist.
Schlagworte
gewerberechtlicher Geschäftsführer; kein Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.23831.2014Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014