Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.05.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. d. VwGH v. 28.3.2001, Zl. 2000/04/0164) greift der auf § 91 Abs. 2 GewO 1994 beruhende Entziehungsbescheid in die Rechtsstellung der natürlichen Person nicht ein. Folge davon ist, dass lediglich der jeweiligen juristischen Person, nicht aber der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 GewO 1994 zukommt.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erk. d. VwGH v. 28.3.2001, Zl. 2000/04/0164) greift der auf Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 beruhende Entziehungsbescheid in die Rechtsstellung der natürlichen Person nicht ein. Folge davon ist, dass lediglich der jeweiligen juristischen Person, nicht aber der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss Parteistellung in einem Verfahren gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 zukommt.
Schlagworte
In einem Verfahren gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 GewO 1994 kommt lediglich der jeweiligen juristischen Person, nicht aber der natürlichen Person mit maßgebendem Einfluss Parteistellung zuEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.008.RP05.24503.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014