RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen § 43 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (§ 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998).

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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