Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen § 43 Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008/2009 mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (§ 136 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998).Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 verstoßen, indem er sich auf Türschildern zu seiner Ordination und auf Formularen als "Oberarzt" des Krankenhauses ... sowie im Telefonbuch für das Jahr 2008 aus 2009, mit der darauf hindeutenden Abkürzung "OA" bezeichnet hat, ohne in diesem Krankenhaus tatsächlich als "Oberarzt" tätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat damit einen nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatz für seine ärztliche Berufstätigkeit in Anspruch genommen, weil er in einer entsprechenden Funktion in ... im genannten Zeitraum (auf Grundlage eines öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses) nicht mehr in Verwendung stand. Darin liegt ein disziplinärer Verstoß gegen eine Berufspflicht, zu deren Einhaltung der Beschwerdeführer als Arzt nach dem ÄrzteG 1998 verpflichtet ist (Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998).
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014