RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) werden die in der Anlage zum B VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des § 180 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (vgl. Z 23 der genannten Anlage zum B VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) werden die in der Anlage zum B VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 180, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vergleiche Ziffer 23, der genannten Anlage zum B VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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