Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 letzter Halbsatz B VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) werden die in der Anlage zum B VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des § 180 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (vgl. Z 23 der genannten Anlage zum B VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 letzter Halbsatz B VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) werden die in der Anlage zum B VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst, darunter auch der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß der bis 31.12.2013 in Kraft stehenden Fassung des Paragraph 180, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vergleiche Ziffer 23, der genannten Anlage zum B VG). Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über. Das gegenständliche Berufungsverfahren war (aufgrund der rechtzeitigen und zulässigen Berufung) im Jahr 2013 beim nunmehr aufgelösten Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit anhängig. Mit 1.1.2014 ist daher die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014