Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
09.05.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG §43 Abs4 Z1Rechtssatz
Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem gemäß § 190 Z 1 ÄrzteG 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich).Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich).
Schlagworte
Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014