RS Lvwg 2014/5/9 VGW-172/082/20516/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2014
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

09.05.2014

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte

Norm

ÄrzteG §43 Abs4 Z1
ÄrzteG §136 Abs1 Z2
ÄrzteG §137 Abs1
ÄrzteG §139 Abs1 Z1
ÄrzteG §169
B-VG 151 Abs51 Z8
VwGVG §24
EMRK Art 6

Rechtssatz

Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem gemäß § 190 Z 1 ÄrzteG 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich).Von der mündlichen Verhandlung konnte – unabhängig davon, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, "diese Causa … persönlich besprechen" zu wollen, in seinem als Beschwerde anzusehenden Schreiben vom 17.9.2013 als dahingehender Antrag zu werten war – gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten und die daraus ersichtliche unstrittige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den ihm angelasteten Taten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK steht dem im Hinblick auf die Natur des Vergehens (eine disziplinär zu ahndende Berufspflichtverletzung) und die Art und Schwere der verhängten Sanktion nicht entgegen (es geht um einen schriftlichen Verweis, der in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulasten des Beschwerdeführers nicht abgeändert werden kann und zudem gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 nach einem Jahr ab Rechtskraft der Verhängung der Disziplinarstrafe getilgt ist). Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt bei einem rein nationalen Sachverhalt ohne Unionsbezug nicht zum Tragen (fehlender sachlicher Anwendungsbereich).

Schlagworte

Verwendung eines nicht der Wahrheit entsprechenden Zusatzes für die ärztliche Berufstätigkeit; keine Verjährung; Entfall mündliche Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.082.20516.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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